Verhältniswahl

Listenwahl. Bei der V. wird die Zahl der einer Partei oder Wählergruppe zustehenden Sitze in der Vertretungskörperschaft (z. B. Parlament, Gemeinderat) nach der Zahl der auf ihre Listen abgegebenen Stimmen im Verhältnis zur Gesamtstimmenzahl errechnet. Die reine V. hat den Vorteil, dass Wählerminderheiten, die bei der Mehrheitswahl keinen Sitz erringen können, entsprechend Berücksichtigung finden. Da sie andererseits erfahrungsgemäss zu parlamentarischen Splittergruppen mit all ihren unerfreulichen Nebenerscheinungen führen kann, wird i.d.R. eine bestimmte Mindeststimmenzahl gefordert, Fünf-Prozent-Klausel. In der BRD erfolgen die Wahlen zum Bundestag nach dem modifizierten Verhältniswahlsystem, bei dem jeder Wähler eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für eine Landesliste hat. Aus jedem Wahlkreis ist der Abgeordnete, auf den die meisten Erststimmen entfallen sind, direkt (durch relative Mehrheitswahl) gewählt. Aus den Zweitstimmen werden die auf die einzelnen Parteien entfallenden Mandate nach dem Verhältniswahlsystem errechnet und nach Abzug der Direktmandate auf die einzelnen Landeslisten verteilt. a. Hondtsches Verfahren, Überhangmandate.

Wahlrecht.

Wahlsystem, bei dem von den Parteien aufgestellte Listen gewählt werden. Jede Partei erhält so viele Sitze, wie es ihrem Prozentanteil an Stimmen entspricht. Hierbei sind weitere Unterscheidungen möglich: Systeme mit starrer oder mit freier Liste mit Auswahlmöglichkeit durch die Wähler (Panaschieren, Kumulieren), mit unbeweglicher (so beim Bundestag) oder beweglicher Mitgliederzahl der zu wählenden Körperschaft.

ist ein Wahlsystem, bei dem jeder an der Wahl teilnehmenden Partei oder Wählergruppe ein dem Verhältnis ihrer erreichten Stimmenzahl entsprechender Teil der Sitze in der Vertretungskörperschaft zugeteilt wird. Übliche Methode ist heute das Hare-Niemeyer-Verfahren (s. a. d\'Hondt\'sches System). Die V. lässt auch Minderheiten entsprechend der Zahl der erreichten Stimmen zum Zuge kommen. Der darin liegenden Gefahr der Parteienzersplitterung versucht man häufig dadurch zu begegnen, dass Listen nur dann bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz der Gesamtstimmenzahl erreichen (Fünf-Prozent-Klausel). Häufig wird die V. mit einer Mehrheitswahl verbunden, nach der die Kandidaten der einzelnen Wahlkreise gewählt werden, während die Sitze insgesamt nach dem Verhältnis der von den einzelnen Parteien erlangten Sitze verteilt werden (so bei der Wahl zum Bundestag).




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