Verkehrsopferhilfe

Der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. in 20095 Hamburg, Glockengießerwall 1, leistet in bestimmten Ausnahmefällen, die im Pflichtversicherungsgesetz geregelt sind, Schadenersatz. Dies betrifft vor allein Fälle von Unfallflucht, aber auch Schäden, die vorsätzlich oder durch nicht versicherte Kraftfahrzeuge herbeigeführt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Geschädigte keinen Ersatz seines Schadens von einem anderen Ersatzpflichtigen erlangen kann. Er darf auch keinen Anspruch gegen eine andere Versicherung, etwa die Vollkaskoversicherung, haben.
Leistungen der Verkehrsopferhilfe
Wird ein Schaden durch ein nicht versichertes Fahrzeug verursacht, erstattet die Verkehrsopferhilfe den gesamten Personen-und Sachschaden in demselben Umfang, wie wenn das Fahrzeug versichert gewesen wäre.
Bei Unfallflucht steht der Ersatz für Personenschäden im Vordergrund; für Sachschäden am Fahrzeug des Geschädigten besteht keine Leistungspflicht. Für sonstige Sachschäden beschränkt sich die Leistungspflicht auf den Betrag, der 1000EUR übersteigt.

Haftpflichtversicherung, Unfallflucht. Unter Verkehrsopferhilfe versteht man den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen, der auf Grund des Pflichtversicherungsgesetzes errichtet worden ist. Gegen diesen kann der Ersatzberechtigte Ansprüche geltend machen, wenn entweder das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann oder wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht, vorausgesetzt, daß nicht anderweitig Ersatz zu erlangen ist. Die Aufgaben des Fonds werden von einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Hamburg, Glockengießerwall 1, wahrgenommen.

Entschädigungsfonds.




Vorheriger Fachbegriff: Verkehrsopfer-Entschädigung | Nächster Fachbegriff: Verkehrsordnungswidrigkeiten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen