Verkehrspflicht

ist die im rechtlichen Verkehr der Menschen entstehende Pflicht (z.B. Sorgfaltspflicht, Aufklärungspflicht). Verkehrssiche- rungspflicht Lit.: Bar, C. v., Verkehrspflichten, 1980; Raab, T., Die Bedeutung der Verkehrspflichten, JuS 2002, 1042

(Verkehrssicherungspflicht): Bezeichnung für von der Rspr. (grundlegend RGZ 52, 373 ff.) entwickelte allgemeine Gefahrabwendungspflichten, die sich insbes. aus der Eröffnung eines öffentlichen Verkehrs, der Einwirkung auf einen schon bestehenden Verkehr und aus der Beherrschung einer Gefahrenquelle ergeben, und deren Verletzung Ansprüche aus unerlaubter Handlung begründen können.
Bedeutung haben die Verkehrspflichten zunächst in den Fällen, in denen die Verletzung eines der von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter oder Rechte Folge eines Unterlassens ist. Der Verletzungserfolg kann dem Schädiger nur dann zugerechnet werden, wenn er eine Pflicht hatte, den eingetretenen Erfolg abzuwenden (insoweit entspricht die Funktion der Verkehrspflicht der strafrechtlichen Garantenpflicht). Heute ist darüber hinaus anerkannt, dass auch nur mittelbar eintretende Verletzungserfolge dem Schädiger nur im Falle der Verletzung einer Verkehrspflicht zugerechnet werden können.
Gesetzlich geregelte Fälle von Verkehrspflichtverletzungen finden sich in den §§ 831-838 BGB. Besondere Verkehrspflichten wurden von der Rspr. insbes. für die Produkthaftung und im Bereich des Arzthaftungsrechts entwickelt
Überlegungen, Verkehrspflichten als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen, haben sich nicht durchgesetzt. Eine Haftung aus der Verletzung von Verkehrspflichten ergibt sich vielmehr nach ganz h. M.
aus § 823 Abs. 1 BGB. Jedenfalls bei Herbeiführung des Verletzungserfolgs durch ein Unterlassen gehört die Verkehrspflichtverletzung zum objektiven Tatbestand. Soweit eine Verkehrspflichtverletzung zur Zurechnung einer nur mittelbaren Verletzung dienen soll, wurde vor allem früher angenommen, sie diene der Begründung der (durch den nur mittelbar herbeigeführten Erfolg nicht indizierten) Rechtswidrigkeit der Handlung. Heute dürfte sich durchgesetzt haben, dass die Verkehrspflichtverletzung auch in diesem Fall zum objektiven Haftungstatbestand gehört.

Verkehrssicherungspflicht.




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