Verkündung von Rechtsvorschriften

ist deren Bekanntgabe in der durch Verfassung, Gesetz oder sonstige Bestimmungen vorgeschriebenen Form; sie ist Voraussetzung ihrer Wirksamkeit. Die V. von Gesetzen bildet den letzten Akt des Gesetzgebungsverfahrens. Bundesgesetze werden im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht (Art. 82 GG), Landesgesetze in den Gesetz- und Verordnungsblättern (GBl., GVBl.) der Länder. Rechtsverordnungen des Bundes werden im BGBl. oder im Bundesanzeiger unter gleichzeitigem Hinweis im BGBl. bekanntgemacht (Art. 82 GG und G über die Verkündung von Rechtsverordnungen v. 31. 1. 1950, BGBl. 23). Die V. sonstiger R., insbes. kommunaler Satzungen, ist landesrechtlich geregelt. Meist ist auch hier die Veröffentlichung in einem Amtsblatt oder einem sonstigen Publikationsorgan vorgesehen; doch genügt u. U. eine ortsübliche Bekanntgabe (z. B. Anschlag an der Gemeindetafel). Zur Klarstellung und Bereinigung erscheinen amtliche Sammlungen von R. (vgl. Sammlung des Bundesrechts). Das G über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben v. 18. 7. 1975 (BGBl. I 1919) - durch Hörfunk, Fernsehen, Tagespresse, amtlichen Aushang - betrifft insbes. den Verteidigungsfall.




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