Verlagsrecht

Mit Ablieferung des Werkes an den Verleger (Verlag) aufgrund des Verlagsvertrages entsteht das V., welches dem Verleger das ausschliessliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes gibt. Das V. ist ein dem Niessbrauch ähnliches, absolutes Nutzungsrecht. Es erlischt mit Beendigung des Verlagsvertrages. Achtet der Verfasser oder ein anderer das V. nicht, kann der Verleger die gleichen Rechte ausüben, wie sie einem Urheber aufgrund seines -Urheberrechts zustehen (Urheberrechtsschutz). Das V. ist, wenn im Verlagsvertrag nichts anderes vereinbart ist, übertragbar und vererblich. Bei Einzelwerken bedarf der Verleger zur Übertragung der Zustimmung des Verfassers, die dieser nur aus wichtigem Grund verweigern darf. (§§ 8, 9,
28 VerlG). Siehe auch: Sammelwerk.

ist objektiv die Gesamtheit der den Verlag betreffenden Rechtssätze, subjektiv das ausschließliche, vom Verfasser dem Verleger eingeräumte Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten (§8 VerlG). Lit.: Urheber- und Verlagsrecht, hg. v. Hillig, H., 10. A. 2003; Delp, L., Kleines Praktikum für Urheber- und Verlagsrecht, 5. A. 2005; Schricker, G., Verlagsrecht, 3. A. 2001

ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 8 VerlG). Es ist ein Teil des Verwertungsrechts des Urhebers (Urheberrecht) von Sprach- und Musikwerken. Das V. entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Rechtsverhältnisses aus dem Verlagsvertrag (§ 9 VerlG). Das V. ist ein absolutes Recht, sonstiges Recht i. S. des § 823 I BGB und gibt dem Verleger auch die Befugnisse des Urhebers gegen rechtswidrige Verletzungen des Urheberrechts (§ 9 II VerlG). Das V. kann durch Abtretungsvertrag gemäß §§ 413, 398 BGB übertragen werden.




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