Vermittlungsausschuss

ist nach dem GG ein Ausschuss, der sowohl aus Mitgliedern des Bundestages wie aus Mitgliedern des Bundesrates zusammengesetzt ist; er ist bei Meinungsverschiedenheiten über eine Gesetzesvorlage einzuberufen (Art. 77 Abs. 2 GG). Siehe auch: Gesetzgebungsverfahren.

ist ein von je 11 Mitgliedern des Bundestages u. des Bundesrates gebildetes Gremium, dessen Aufgabe im Gesetzgebungsverfahren darin besteht, Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag u. Bundesrat über eine Gesetzesvorlage durch Kompromisse zu überwinden (Art. 77 II GG). Eine herausragende Rolle spielt der V., dessen Beratungen nicht öffentlich sind, vor allem bei den vom Bundestag beschlossenen Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Zusammensetzung u. Verfahren des V. sind in der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundesrates u. des Bundestages geregelt. Auch die vom Bundesrat entsandten Mitglieder sind, anders als beim Stimmverhalten im Bundesrat selbst, an Weisungen nicht gebunden (Art. 77 II 3 GG).

(Art. 77 II GG) ist der aus -je gleich vielen - Mitgliedern des Bundestags und des Bundesrats bestehende, im Gesetzgebungsverfahren zwischen diesen Bundesorganen zur Vermittlung berufene Ausschuss. Seine Einberufung kann binnen drei Wochen nach Eingang eines Gesetzesbeschlusses des Bundestags vom Bundesrat, bei Zustimmungsgesetzen auch von Bundestag und Bundesregierung verlangt werden. Der V. darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung nur vorschlagen, wenn und soweit der Vorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens bleibt. Schlägt der V. eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen. Im Übrigen kann der Bundesrat bei Einspruchsgesetzen nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens Einspruch erheben. Lit.: Dästner, C., Die Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses, 1995; Bauer, T., Der Vermittlungsausschuss, 1999; Mikrofiche-Edition der Protokolle des Vermittlungsausschusses des deutschen Bundestages und des Bundesrates, 2004

Am Gesetzgebungsverfahren beteiligter Ausschuss, der aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates besteht und der die Aufgabe hat, bei Differenzen bzgl. einer Gesetzesvorlage einen konsensfähigen Gesetzesentwurf auszuarbeiten, Art.77 Abs. 2 GG. Bundestag und Bundesrat entsenden gem. § 1 GeschO VermAussch jeweils 16 ihrer Mitglieder in den Vermittlungsausschuss, wobei für die Mitglieder des Bundesrates im Vermittlungsausschuss kein imperatives Mandat besteht, sie also an Weisungen nicht gebunden sind. Bei Einspruchsgesetzen kann nur der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen (Art. 77 Abs. 2 GG), während bei einem Zustimmungsgesetz auch die Bundesregierung und der Bundestag zur Anrufung berechtigt sind (Art.77 Abs. 2 S. 4 GG). Das Verfahren ist bei Zustimmungswie bei Einspruchsgesetzen identisch. Macht der Vermittlungsausschuss keinen Änderungsvorschlag, so muss sich der Bundesrat entscheiden, ob er dem ursprünglichen Gesetzesentwurf zustimmt bzw. Einspruch einlegt (Gesetzgebungsverfahren). Macht der Vermittlungsausschuss dagegen einen Änderungsvorschlag, so wird dieser geänderte Entwurf erneut vom Bundestag beschlossen (Art.77 Abs. 2 S. 5 GG, die sog. 4. Lesung) und es erfolgt danach die erneute Beratung und Entscheidung des Bundesrates (Gesetzgebungsverfahren). Der Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses muss in einem inhaltlichen Sachzusammenhang mit dem Gesetzesbeschluss des Bundestages stehen, die Grenze für die Tätigkeit des Vermittlungsausschusses ist dort erreicht, wo etwas Neues vorgeschlagen wird, da dies auf eine eigenständige Gesetzesinitiative des Vermittlungsausschusses hinauslaufen würde, dieses Recht dem Vermittlungsausschuss aber nicht zusteht (Art.76 Abs. 1 GG).

1.
Der V. ist der in Art. 77 II GG normierte, aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates gebildete Ausschuss, der am Gesetzgebungsverfahren des Bundes mit dem Ziel beteiligt ist, in Fällen unterschiedlicher Meinungen zwischen BT und BR über eine Gesetzesvorlage eine Fassung zu finden, der beide Körperschaften zustimmen können. Die Zusammensetzung und das Verfahren des V. sind in der Gemeinsamen Geschäftsordnung des BT und des BR (GO VermAussch) v. 19. 4. 1951 (BGBl. II 103), zuletzt geändert durch Bek. v. 30. 4. 2003 (BGBl. I 677), geregelt. Danach entsenden BT und BR je 16 ihrer Mitglieder in den V. Die in den V. entsandten Mitglieder des BR sind (im Gegensatz zur sonstigen Regelung) gem. Art. 77 II 3 GG nicht an Weisungen gebunden.

2.
Bei Gesetzesvorlagen, die der Zustimmung des BR bedürfen (Zustimmungsgesetze), können BR, BT oder BReg. die Einberufung des V. verlangen. Bedarf eine Gesetzesvorlage dieser Zustimmung nicht (Einspruchsgesetze), so ist der V. auf Verlangen des BR einzuberufen; ein fristgerecht beantragtes Verfahren vor dem V. ist bei Einspruchsgesetzen Voraussetzung für den Einspruch des BR gegen eine Gesetzesvorlage.

a) Schlägt der V. eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen; hierauf folgt die erneute Behandlung im Bundesrat.

b) Man unterscheidet echte und unechte Vermittlungsergebnisse. Echte Vermittlungsergebnisse werden von allen Mitgliedern des V. als echte Kompromisse mitgetragen; die unechten Vermittlungsergebnisse werden i. d. R. von der der Mehrheit im BT nahestehenden Mehrheit im V. gefasst. Kommt kein Vermittlungsergebnis zustande (z. B. bei Stimmengleichheit), so kann nach § 12 GOVermAussch in der zweiten wegen desselben Gesetzgebungsverfahrens einberufenen Sitzung jedes Mitglied des V. den Abschluss des Vermittlungsverfahrens verlangen; das Vermittlungsverfahren ist dann abgeschlossen, wenn sich dann in der folgenden (dritten) Sitzung keine Mehrheit für einen Einigungsvorschlag findet.

c) Der BR muss sodann bei Zustimmungsgesetzen in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss fassen (Art. 77 II a GG), bei Einspruchsgesetzen binnen zwei Wochen Einspruch einlegen (Art. 77 III GG). Der V. kann somit das Gesetzgebungsverfahren nur verzögern, nicht aufhalten.

3.
Nach dem Urt. d. BVerfG v. 7. 12. 1999 (NJW 2000, 572) ist der Entscheidungspielraum des V. darauf begrenzt, das Gesetzgebungsziel auf der Grundlage des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens zu verwirklichen. Der V. darf keinen Vorschlag unterbreiten, der außerhalb der bisherigen Auffassungsunterschiede im Parlament oder der bisherigen Gegenläufigkeit von BT und BR bleibt (vgl. auch BFH v. 18. 7. 2001, NJW 2002, 773).

4.
Der V. hat große politische Bedeutung insbesondere dann, wenn in BT und BR unterschiedliche Mehrheitsverhältnisse bestehen. BR und V. können indes Einspruchsgesetze nicht verhindern, es sei denn die Opposition im BT mit Mehrheit im BR macht ihre Zustimmung zu gleichzeitig im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Zustimmungsgesetzen politisch von einem Nachgeben des BT bei den Einspruchsgesetzen abhängig oder der Einspruch des BR kann vom BT nicht mit der erforderlichen Mehrheit überstimmt werden.

5.
Zum V. und zum Vermittlungsverfahren in der europäischen Gesetzgebung s. dort.
ständiger Ausschuß zur Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat über Gesetzesbeschlüsse des Bundestages; kann nur Vorschläge machen, aber nicht selbst entscheiden. Kann bei Einspruchsgesetzen vom Bundesrat angerufen werden, bei Zustimmungsgesetzen auch von Bundestag und Bundesregierung. Besteht aus je 11 Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates, wobei die Bundesratsmitglieder ausnahmsweise weisungsunabhängig sind.




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