Vermittlungsvertreter

Vertreter

Handelsvertreter.
Vermittlungsvollmacht: Betrauung einer Person im Außendienst mit der Vermittlung von Rechtsgeschäften. Da unklar sein kann, ob eine zumindest begrenzte Handlungsvollmacht erteilt wurde oder nur Botenmacht, bestimmen § 75 g S. 1 HGB für den Handlungsgehilfen und § 91 Abs. 1 HGB für den Handelsvertreter zum Schutze des gutgläubigen Rechtsverkehrs, dass diese berechtigt sind, wie Abschlussbevollmächtigte (§ 54 Abs. 4 HGB) Erklärungen entgegenzunehmen, die mangelhafte Warenlieferungen betreffen (Scheinhandlungsvollmacht). Schließt ein Vermittlungsvertreter im Namen des Geschäftsherrn ein Geschäft ab, so handelt er mangels Abschlussvollmacht als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB), welches der Genehmigung des Geschäftsherrn bedarf (§ 177 Abs. 1 BGB). Diese wird gem. §§ 75 h Abs. 1, 91 a Abs. 1 HGB fingiert, wenn der Geschäftsherr nicht unverzüglich nach Benachrichtigung das Geschäft ablehnt.




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