Vermögensdelikte

sind alle Strafvorschriften zum Schutz des Vermögens, worunter im Strafrecht die Summe aller geldwerten Güter eines zum Wirtschaftsverkehr gehörenden Rechtssubjekts zu verstehen ist (—) Betrug).
Neben dem Eigentum schützt das StGB weitere spezielle Vermögensrechte wie z. B. Aneignungs-, Pfand-und Gebrauchsrechte.
Die den Vermögensschutz bezweckenden Straftatbestände lassen sich grundsätzlich in vier Gruppen mit unterschiedlicher Schutzrichtung untergliedern:
— Die Vermögensverschiebungsdelikte pönalisieren Handlungen, die dem Opfer Vermögenswerte nehmen, um diese dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten zuzuwenden. Hierunter fallen z. B. § 263 StGB (Betrug) als klassisches Vermögensdelikt, aber auch die Eigentumsdelikte wie die §§242, 246 StGB (Diebstahl, Unterschlagung).
— Bei den Vermögensentziehungsdelikten kommt es dagegen allein auf die Beeinträchtigung fremden

Vermögens an. Diese ist z.B. bei den §§ 266, 303 StGB (*Untreue, Sachbeschädigung) gegeben.
— Die Vermögensgefährdungsdelikte pönalisieren schon Handlungen, die einer Vermögensbeeinträchtigung vorausgehen (z.B. in den Fällen der §§288, 142, 170 StGB; Zwangsvollstreckungsvereitelung, Unfallflucht, Unterhaltspflichtverletzung).
— Spiegelbildlich dazu wird auch die Vertiefung bereits verursachter Vermögensnachteile durch die Vermögensanschlussdelikte in §§259-260a StGB (*Hehlerei) erfasst.




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