Vermögensübernahme

Übernimmt jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen, so können dessen Gläubiger ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen. Eine V. liegt auch dann vor, wenn nur einzelne Gegenstände übernommen werden, diese aber praktisch das gesamte Vermögen des Veräusserers darstellen. Die Haftung des Übernehmers ist auf das übernommene Vermögen und seine Ansprüche gegen den Veräusserer aus dem Obernahmevertrag beschränkt (§ 419 BGB).

(§419 BGB a. F.) war bis 2002 die gesetzlich besonders geregelte Übernahme des Vermögens einer Person seitens einer anderen durch einen Verpflichtungsvertrag. Lit.: Tiedemann, S., Die Haftung aus Vermögensübernahme im internationalen Recht, 1995

Übernahme (nahezu) des gesamten Vermögens eines anderen durch Vertrag. Sie führte nach dem früheren § 419 BGB zu einer auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkten, unabdingbaren gesetzlichen Haftung des Übernehmers für die Schulden des Übertragenden in Gesamtschuld neben diesem (Fall des gesetzlichen Schuldbeitritts). Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung wurde der vielfach kritisierte § 419 BGB mit Ablauf des 31.12. 1998 ersatzlos aufgehoben (Art. 33 Nr. 16 EGInsO).
Die Vorschrift beruhte auf dem (deutschrechtlichen) Gedanken, dass Schulden als Lasten des Vermögens mit diesem übergehen, und diente dem Schutz der Gläubiger vor dem Entzug der Haftungsgrundlage. Mit der Insolvenzrechtsreform wurden die Gläubigerinteressen im Falle von Vermögensverschiebungen durch eine Verschärfung des Rechts der Anfechtung gläubigerbenachteiligender Verfiigungen innerhalb (§§129 ff. InsO) und außerhalb (AnfG) des Insolvenzverfahrens in sachgerechterer Form berücksichtigt.

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil desselben zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf - zum Schutze des sich Verpflichtenden - der notariellen Beurkundung (§ 311 b III BGB, Form, 1 c; ein derartiger Vertrag über künftiges Vermögen wäre nichtig, § 311 b II BGB). Die früher vorgesehene (Mit-)Haftung des Übernehmers für die Schulden des bisherigen Vermögensinhabers (§ 419 BGB) ist im Interesse der sinnvolleren Abwicklung eines Insolvenzverfahrens (Übertragung des Unternehmens des Schuldners im ganzen zu Sanierungszwecken) ersatzlos entfallen. Für die Übernahme von Sondervermögen enthält das Gesetz aber weiterhin derartige Vorschriften, insbes. § 25 HGB für die Übernahme eines Handelsgeschäfts (Unternehmens), § 613 a BGB für den Betriebsübergang und § 1365 BGB für Verfügungen von Ehegatten im Rahmen der Zugewinngemeinschaft. S. a. Übergabevertrag.




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