Verordnung

gleichbedeutend mit Rechts- V. (der Begriff der Verwaltungs-V. ist heute weitgehend durch den der Verwaltungsvorschrift ersetzt); das auf Grund gesetzlicher Ermächtigung von der Exekutive erlassene Recht. Eine V. ist kein Gesetz im formellen Sinn, da sie nicht im förmlichen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist, jedoch Gesetz im materiellen Sinn, da sie (im Gegensatz zum Verwaltungsakt nicht nur einen Einzelfall regelt, sondern) allgemeinverbindlich ist. Das Gesetz, auf Grund dessen eine V. ergehen darf, muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen. V. stehen im Rang unter den Gesetzen (im formellen Sinn). Sie werden im Bundesgesetzblatt bzw. in den Gesetz- und V.Blättern der Länder verkündet.

ist eine von einer Verwaltungsbehörde normsetzende Anordnung. Man unterscheidet: a) Rechtsverordnung, sie kann nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden. Ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen sind nach Art. 80 Abs.
1 GG die Bundesregierung, ein Bundesminister und die Länderregierungen; letztere können die Ermächtigung auf die Obersten Landesbehörden (Landesministerien, Senatoren in Berlin, Bremen, Hamburg) übertragen. Das die Ermächtigung enthaltende Gesetz muss vom Parlament beschlossen worden sein und muss Zweck und Ausmass der Ermächtigung inhaltlich genau umschreiben. Rechtsverordnungen des Bundes bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen sind materielles Recht, Gesetz; - b) Verwaltungsverordnung, ist allgemeine Anweisung einer Verwaltungsbehörde an nachgeordnete Stellen, regelt den inneren Betrieb der Verwaltung.

Rechtsverordnung; Verwaltungsvorschriften.

ist die behördliche Anordnung an eine unbestimmte Zahl von Personen und für eine unbestimmte Zeit von Fällen. Die V. ist im Verhältnis zum formellen Gesetz eine abgeleitete Rechtsquelle (materielles Gesetz). Sie kann auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage von der Regierung, einzelnen Ministern oder nachgeordneten Behörden erlassen werden (RechtsVerordnung). Dadurch kann sie leichter und schneller entstehen als das formelle Gesetz. Lit.: Seidel, S., Die Praxis der Verordnungsgebung, 2005

Rechtsverordnung, Verwaltungsverordnung; Verordnungen der europäischen Gemeinschaft.




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