Verpfändung

die Begründung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft.

Pfandrecht.

Im Arbeitsrecht:

Abtretung.

(§§ 1204 ff. BGB) ist die rechtsgeschäftliche Begründung eines Pfandrechts. Sie erfordert die Einigung des Eigentümers einer Sache und des Gläubigers einer Schuld darüber, dass dem Gläubiger das Pfandrecht an der beweglichen Sache des Eigentümers zustehen soll, die Übergabe der Sache oder einen Übergabeersatz (sowie das Bestehen der Forderung). Die V. einer Sache kann evtl. auch durch einen Nichtberechtigten (Nichteigentümer) erfolgen, doch muss dann der Gläubiger gutgläubig hinsichtlich der Berechtigung des Nichtberechtigten sein. Lit.: Herrmann, A., Sicherungsabtretung und Verpfändung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag, 2003

Pfandrecht; - von Dienstbezügen s. dort; - von Sozialleistungsansprüchen Abtretung (6).




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