Verpflichtungsgeschäft

Rechtsgeschäft, durch das der Verpflichtende (Schuldner) seinem Vermögen eine Verpflichtung auferlegt, z.B. beim Kaufvertrag die Zahlungsverpflichtung. Im Gegensatz zur Verfügung führt das V. keinen unmittelbaren Rechtsverlust herbei, sondern bereitet diesen erst vor. V.e sind meistens Kausalgeschäfte, oft aber auch -abstrakte Rechtsgeschäfte, wie z. B. Eingehung einer Wechselverbindlichkeit.

ist das auf Begründung einer Verpflichtung gerichtete Rechtsgeschäft (z. B. Kaufvertrag). Es ist streng zu trennen von dem aus ihm möglicherweise folgenden Erfüllungsgeschäft (Verfügungsgeschäft, z. B. Übereignung der Kaufsache, Übereignung des Kaufpreises, Abtretung der gekauften Forderung), so dass eine Mangelhaftigkeit des Verpflichtungsgeschäfts grundsätzlich nicht auch Mangelhaftigkeit des Erfüllungsgeschäfts bedeutet. Das V. kann entweder für einen oder für mehrere Beteiligte Verpflichtungen begründen (z. B. Kaufvertrag mit Pflichten für Verkäufer und Käufer). Lit.: Wittig, J., Das abstrakte Verpflichtungsgeschäft, 1996; Schmidt, C., Die sogenannte Akzessorietät der Bürgschaft, 2001

Rechtsgeschäft, das die Verpflichtung zu einer Leistung und damit ein Schuldverhältnis i. S. d. § 241 Abs. 1 BGB begründet. Verpflichtungsgeschäft ist regelmäßig ein Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB). Nur ganz ausnahmsweise kann eine Leistungspflicht auch durch einseitiges Rechtsgeschäft begründet werden (so im Falle der Auslobung, § 657 BGB). Anders als bei der Verfügung gibt es bei den Verpflichtungsgeschäften keinen numerus clausus und keinen Typenzwang; die im Gesetz geregelten Vertragstypen sind daher nicht abschließend.

Rechtsgeschäft (2 g).




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