Verrechnungspreisesind die Preise, die verbundene Unternehmen für gegenseitige Leistungen untereinander vereinbaren (verdeckte Gewinnausschüttung/verdeckte Einlage). Internationale V. können steuerlich korrigiert werden, wenn sie nicht dem entsprechen, was fremde Dritte untereinander vereinbart hätten (vgl. § 1 AStG, Art. 9 OECD-Musterabkommen; sog. Arm\'s- length-Grundsatz: Fremdvergleich). Internationale Vereinbarungen sind vorgesehen (vgl. Finanzrundschau 1994, 237). National bestehen teilweise Richtlinien zur steuerlichen Prüfung von V. (BMF 23. 2. 1983, BStBl. I 1983, 218; BMF 28. 10. 1993, BStBl. I 1993, 991; BStBl. I 2004, 270).
Weitere Begriffe : Anknüpfung, akzessorische | Vindikationslage | Wahlvorbereitungsurlaub |
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