Verschleppung des Verfahrens

Wenn eine Partei im Zivilprozess absichtlich Angriffs- oder Verteidigungsmittel erst so spät vorbringt, um damit den Prozess böswillig hinausziehen (zu verschleppen), können diese vom Gericht zurückgewiesen werden, § 279 ZPO.

Prozessverschleppung.




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