Verschwendung

der Hang zu unnützen und im Verhältnis zur eigenen wirtschaftlichen Lage übermäßigen Ausgaben. Wer durch V. sich oder seine Familie der Gefahr eines Notstands aussetzt, kann deswegen entmündigt (» Entmündigung) werden, was zu beschränkter Geschäftsfähigkeit führt. Im Erbrecht kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht eines Abkömmlings bei V. (auch ohne Entmündigung) derart beschränken, daß er die gesetzlichen Erben des Abkömmlings als Nacherben einsetzt oder einen Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Pflichtteils bestellt (sog. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht).

Entmündigt werden kann, wer durch V. sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt, § 6 BGB (Entmündigung). V. setzt voraus, dass jemand im Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Lage übermässige und von vornherein ziel- und zwecklose Ausgaben macht. Der Charakterfehler liegt in Leichtsinn und Willensschwäche. Auch grobe Misswirtschaft kann V. sein.

Betreuung (2), Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht.




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