Versetzung des Arbeitnehmers

ist die Zuweisung einer (nach Ort, Umfang oder Art) anderweitigen Beschäftigung im Betrieb. Sie ist einseitig nur zulässig, soweit der A. nicht für eine genau bestimmte Tätigkeit eingestellt worden ist. Dem Betriebsrat steht ein Recht auf Mitbestimmung (s. dort 1) zu.




Vorheriger Fachbegriff: Versetzung | Nächster Fachbegriff: Versetzung eines Beamten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen