Versetzung

Im Arbeitsrecht :

ist die Änderung des Aufgabenbereiches des AN nach Art, Ort u. Zeit seiner Tätigkeit. Sie kann erfolgen aufgrund des Direktionsrechtes des AG o. aufgrund Abänderungsvertrages o. einer Änderungskündigung. Ob die V. einseitig durch Ausübung des DirRechts erfolgen kann, hängt vom Inhalt des ArbVertrags ab, der für seine Grenzen massgebend ist. Ist ein AN für eine bestimmte Tätigkeit eingestellt (z. B. Pförtner), so kann ihm nicht einseitig eine andere Beschäftigung zugewiesen werden. Seine Weigerung berechtigt nicht zur ao. Kündigung. Anders dagegen, wenn der AN für jede Tätigkeit angenommen wurde. In diesen Fällen kann ihm jede Arbeit zugewiesen werden, die bei Abschluss des ArbVertr. voraussehbar war. Eine Veränderung des Arbeitsortes ist nur in Ausnahmefällen, z. B. bei Montagearbeitern, Aussendienstmitarbeitern usw. im Wege der V. möglich. Grundsätzlich unzulässig ist, die Vergütungsseite zu ändern. Ein wegen seiner Tätigkeit versetztes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Weiterzahlung von Zuschlägen (EzA 68 zu § 37 BetrVG 1972). Werden AN teilweise im Akkord vergütet, so kann nur bei sog. Mischarbeitsverhältnissen nach Wahl des AG ein Einsatz im Akkord o. im Stundenlohn erfolgen (AP 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). Ist eine V. aufgrund DirRechts nicht zulässig, so ist für die Änderung des Aufgabenbereichs, des Arbeitsortes o. der Arbeitsvergütung ein Abänderungsvertrag o. eine Änderungskündigung notwendig. Eine unwirksame Versetzung kann im allgemeinen nicht in eine Kündigung umgedeutet werden. Im Interesse der sozialen Zusammensetzung der Belegschaft hat der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht (Betriebsratsaufgaben) (§ 99 BetrVG). V. i. S. des BetrVG ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, die voraussichtlich die Dauer von 1 Monat überschreitet o. mit einer erhebl. Veränderung der Arbeitsbedingungen des AN verbunden ist (§ 95 III). In einem Filialbetrieb ist die Zuweisung von der einen zu einer anderen Filiale eine Versetzung (AP 8 zu § 95 BetrVG 1972 = DB 86, 915). Dasselbe gilt auch in Gesamthafenbetrieben (v. 2. 11. 93 — 1 ABR 36/ 93) o. bei Umsetzung zu einem Tochterunternehmen (AP 26 = NZA 91, 565). V. ist auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes von nicht mehr als einem Monat, wenn dadurch die Anfahrt erschwert wird (AP 17 = NZA 90, 196). Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches liegt dann vor, wenn dem AN ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so dass der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird u. sich das Gesamtbild der Tätigkeit des AN ändert (AP 13 zu § 95 BetrVG 1972 = NZA 89, 438; AP 18 zu § 95 BetrVG 1972 = NZA 90, 198 = DB 90, 537): V. ist auch die vorübergehende Entsendung von mehr als einem Monat an eine Filiale (AP 76 zu § 99 BetrVG 1972 =- NZA 90, 357 = BB 90, 1129). Dagegen liegt keine Versetzung vor bei Umsetzung in eine andere Schicht (AP 25 zu § 95 BetrVG 1972 = NZA 91, 601; v. 23. 11. 93 — 1 ABR 38/93) o. Verlängerung o. Verkürzung der Wochenarbeitszeit (AP 28 = NZA 92, 180). Wird ein AN mit seinem Einverständnis in ein anderes Unternehmen versetzt, so ist der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens nicht zu beteiligen (AP 12 zu § 99 BetrVG 1972; AP 84 = NZA 91, 195; anders bei geplanter Rückkehr: AP 33 = DB 86, 1523). Zu beteiligen sind der Betriebsrat des abgebenden wie des aufnehmenden Betriebes, wenn der AN ohne sein Einverständnis versetzt werden soll (v. 26. 1. 93 — 1 AZR 303/92 — NZA 93, 714; v. 30. 9. 93 — 2 AZR 283/93 —). Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgte, mitbestimmungspflichtige Versetzung ist unwirksam (EzA 27 zu § 99 BetrVG 1972; vgl. Ehrich NZA 92, 731). Widerspricht der Betriebsrat der V. aus den im Gesetz aufgezählten (§ 99 BetrVG) Gründen (AP 46 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 88, 101; AP 45 = DB 88, 235), so kann der AG dessen Zustimmung im —5 Beschlussverfahren durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. An diesem Verfahren ist der AN nicht beteiligt (AP 3 zu § 80 ArbGG 1979). Er kann die Versetzung vorläufig aus dringenden Gründen durchführen; bei Widerspruch des Betriebsrats muss er aber auch insoweit die Zustimmung ersetzen lassen (AP 46 -= NZA 88, 101). Keine V. ist die Umsetzung nicht ständig an einem Arbeitsplatz beschäftigter AN o. die Entsendung zu einer Arbeitsgemeinschaft (§ 95111 BetrVG). Wird ein Betrieb an einen anderen Ort verlegt, so kann die damit verbundene V. nicht normativ durch Betriebsvereinbarung vorgenommen werden. Lit.: v. Hoyningen-Huene NZA 93, 145.

(§ 26 BBG) ist im Beamtenrecht die dauernde Zuweisung einer anderen Amtsstelle unter Verlust der bisherigen Amtsstelle. Die V. erfolgt auf Antrag des Beamten oder auf Grund eines dienstlichen Bedürfnisses. Ohne Zustimmung des Beamten ist sie nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (u. a. Besitzstandswahrung). Für die V. eines Richters gelten Sonderregeln. Im privatrechtlichen Bereich ist die V. die Übertragung einer anderen dienstlichen Tätigkeit. Lit.: Hoyningen-Huene, G. v./Boemke, B., Die Versetzung, 1991; Dachrodt, H., Personelle Einzelmaßnahmen, 2001

Arbeitsrecht: Versetzung i. S. d. BetrVG ist nach der Legaldefinition des § 95 Abs. 3 BetrVG jede Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, welche voraussichtlich die Dauer von einem Monat übersteigt und mit einer erheblichen Veränderung der Arbeitsumstände verbunden ist. Zustimmung des Betriebsrates. Die Versetzung ist abzugrenzen von der sog. Umsetzung, welche lediglich die Zuweisung neuer, anderer Tätigkeiten umfasst, die aber durch das dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht angeordnet werden kann.
Beamtenrecht: dauernde Übertragung eines Dienstpostens bei einer anderen Behörde. Bundesrechtlich für Bundesbeamte in § 28 BBG geregelt, für Landes- und Kommunalbeamte gilt § 15 BeamtStG bei länderübergreifendem Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung, im Übrigen gilt Landesrecht.
Die Versetzung ist ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige
Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist (vgl. z.B. § 28 Abs. 2 BBG).
Da die Versetzung Außenwirkung entfaltet, ist sie ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann. Die Rechtsbehelfe haben jedoch keine aufschiebende Wirkung (vgl. z. B. §§ 54 Abs. 4 BeamtStG, § 126 Abs. 4 BBG). Die Versetzung ist zu unterscheiden von der bloßen Umsetzung (Veränderung des Tätigkeitsbereichs innerhalb derselben Behörde) und der Abordnung (befristete Zuweisung eines Dienstpostens bei einer anderen Behörde).




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