Versicherungs-GVO

Die V. (VO (EG) 358/2003, ABl. EU L 53/8, m. Änd.) stellt gewisse Formen der Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen im Wege der Gruppenfreistellungsverordnung vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen im Kartellrecht frei. Nicht freistellungsfähig sind Vereinbarungen mit in Art. 6 GVO detailliert aufgelisteten Schwarzen Klauseln. Die Marktanteilsschwellen für die Freistellung und die Dauer der Freistellung unterliegen differenzierenden Regelungen (Art. 7 GVO).




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