Versicherungsfreiheit

Bestimmte Personengruppen sind von gesetzlichen Versicherungspflichten befreit.
Wer nur eine geringfügige Beschäftigung mit einem Gesamtverdienst von maximal monatlich 630 EUR ausübt, ist von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Pflegeversicherung befreit.

Wer die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist nicht verpflichtet, sich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu versichern. Auch für Beamte und Pensionäre sowie gleichgestellte Personengruppen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge, auf Beihilfe oder sonstige Unterstützung haben, gilt die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Beamte und Beschäftigte mit entsprechenden Versorgungsanwartschaften sind auch von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Auch in anderen Sozialversicherungszweigen, wie z. B. der gesetzlichen Unfallversicherung, besteht Versicherungsfreiheit hauptsächlich für Beamte und andere im Gesetz erwähnte Personengruppen.

Siehe auch Beitragsbemessungsgrenze

Gesetzliche Grundlagen für die Versicherungsfreiheit
In den Sozialgesetzbüchern ist aufgelistet, welche Personengruppen von welcher Versicherungspflicht befreit sind:
* Rentenversicherung - §5 SGB VI
* Krankenversicherung - §6 SGB V
* Pflegeversicherung - § 22 SGB XI
* Unfallversicherung - §4 SGB VII

in der Sozialversicherung: Pflichtversicherung.

Im Sozialrecht:

Ist eine Person kraft Gesetzes von der Versicherungspflicht (versicherungspflichtige Personen) in einem der Zweige der

Versicherungsfreiheit. Versicherungsfrei sind in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitsförderung Personen, die nur eine geringfügige Beschäftigung oder eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausüben (§ 7 SGB V, § 5 Abs. 2 SGB

VI) . Versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung sind ferner Personen, die auf andere Weise ausreichend geschützt sind. Zu diesen Personen gehören u.a. Beamte, Richter, sonstige im öffentlichen Dienst Beschäftigte und Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn ihnen eine Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährt wird (§§ 6 SGB V, 5 Abs. 1 SGB VI und 4 SGB VII). In der gesetzlichen Unfallversicherung sind kraft Gesetzes ferner Ärzte, psychologische Psychotherapeuten, Heilpraktiker, Zahnärzte, Dentisten und Apotheker sowie Verwandte des Haushaltsvorstands, die unentgeltlich im Haushalt mitarbeiten, versicherungsfrei (§4 Abs. 3 SGB VII). Von der Versicherungsfreiheit ist die Befreiung von der Versicherungspflicht zu unterscheiden, die nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern einen Antrag des Versicherten voraussetzt.

besteht in der Sozialversicherung für bestimmte Personengruppen, die anderweitig geschützt sind, ferner für geringfügige Beschäftigungen.

In der Kranken- und Rentenversicherung besteht V. für Beamte und sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Versorgungsanwartschaft; ferner für Werkstudenten sowie bei gemeinnützigen Beschäftigungen der Angehörigen religiöser Orden oder ordensähnlicher Gemeinschaften. In der Krankenversicherung sind außerdem Lehrer mit Versorgungsanwartschaft an privaten genehmigten Ersatzschulen, ferner Arbeiter und Angestellte bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei; in der Rentenversicherung auch die Bezieher von Altersrente sowie Personen, die bis zum 65. Lebensjahr nicht versichert waren oder nachher eine Beitragserstattung erhalten haben § 6 SGB V; § 5 SGB VI).

In der Unfallversicherung besteht V. hauptsächlich für Beamte, bestimmte selbständige Berufe sowie versorgungsberechtigte Angehörige religiöser Orden und ordensähnlicher Gemeinschaften (§ 4 SGB VII).

In der Arbeitslosenversicherung (Arbeitsförderung) besteht V. ab Vollendung des für die Möglichkeit des Bezugs der Regelaltersrente nach dem SGB VI maßgeblichen Lebensjahres bzw. -monats, bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), bei bestimmten Ausbildungsverhältnissen, für Beamte und in bestimmten weiteren Fällen (§§ 27 f. SGB III).

In der landw. Krankenversicherung (Krankenversicherung der Landwirte) besteht V. bei anderweitigem Versicherungsschutz (§ 3 KVLG), in der Künstlersozialversicherung insbes. bei niedrigem Einkommen (§§ 3 ff. KSVG).

In der sozialen Pflegeversicherung besteht lediglich die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht für Personen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und von diesem im Fall der Pflegebedürftigkeit Leistungen erhalten, die den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechen (§ 22 SGB XI).




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