Versorgungsamt

Dienststelle der Versorgungsverwaltung, die insbes. für die Kriegsopferversorgung sowie für Leistungen bei Impfschäden, für Schwerbeschädigte, Schwerbehinderte und Opfer von Gewalttaten zuständig ist. Das V. untersteht dem Landes-V.

Im Sozialrecht:

Das Versorgungsamt ist für die Durchführung der sozialen Entschädigung zuständig. Nicht zuständig ist es für die Kriegsopferfürsorge.

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ausführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und anderer Gesetze, die das BVG für anwendbar erklären. Die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung wurden bereits 1951 errichtet. Die Versorgungsämter selbst sind dann durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VwVfG-KOV) vom 2.5. 1955 in allen Versorgungsangelegenheiten für zuständig erklärt worden, soweit keine abweichende gesetzliche Bestimmung existiert. Für den Bereich des BVG ist allein die Kriegsopferflirsorge, §§ 25-27j BVG, bestimmten Trägern der Sozialhilfe zugewiesen.
Abgesehen davon sind die jeweils als Landesbehörden
errichteten Versorgungsämter in ihren Bezirken die maßgebliche Behörde zur Durchführung des BVG und regelmäßig auch der neueren Gesetze im sozialen Entschädigungsrecht. Bei Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Versorgungsamtes ist die nächsthöhere Behördenebene, regelmäßig das Landesversorgungsamt, zur Entscheidung oder Abhilfe hinsichtlich des Widerspruchs zuständig. Von diesen Regelungen ist jedoch das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung zum 1. 1.2008 vollständig abgewichen. Die Versorgungsämter als Teil der Landesverwaltung wurden sämtlich aufgelöst. Stattdessen führen in NRW nun die Kreise und kreisfreien Städte das Recht der Schwerbehinderten nach dem SGB IX aus, während die kommunalen Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe in allen Angelegenheiten nach dem BVG und dem sonstigen sozialen Entschädigungsrecht für zuständig erklärt wurden. Die Vereinbarkeit dieser Zuständigkeitsänderung mit dem Bundesrecht, insbesondere der Kompetenzordnung in Verwaltungsverfahren nach Art. 84, 85 GG ist jedoch rechtlich umstritten. Jedenfalls hat das Landessozialgericht NRW bestätigt von BSG, die Aufgabenübertragung im Schwerbehindertenrecht auf die Kreise und kreisfreien Städte angesichts der Regelung in § 69 Abs. 1 Satz 7 SGB IX als rechtmäßig anerkannt, Grundsatzurteile vom 12.2. 2008, L 6 SB 101/06 und vom 5. 3. 2008, L 10 SB 40/06. In Angelegenheiten nach dem BVG und dem sonstigen sozialen Entschädigungsrecht hat das BSG mittlerweile ebenfalls entschieden, dass diese Aufgabenübertragung auf die Landschaftsverbände mit Art. 84 GG vereinbar ist.




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