Versorgungsruhensgesetz

Das G über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen v. 25. 7. 1991 (BGBl. I 1684) regelt die Möglichkeit, Ansprüche aus den genannten Systemen der ehem. DDR zum Ruhen zu bringen, wenn gegen den Berechtigten ein Strafverfahren wegen einer als Träger eines Staatsamtes oder Inhaber einer politischen oder gesellschaftlichen Funktion begangenen schwerwiegenden Straftat betrieben wird und der Berechtigte sich dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht. S. a. Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz.




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