Vertreter des Bundesinteresses beim BverwG

Beins Bundesverwaltungsgericht bestellte Person, die sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an jedem Verfahren vor dem BVerwG beteiligen kann, § 35 Abs. 1 VwGO. Der Vertreter des Bundesinteresses beim BVerwG ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden. Er selbst sowie seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen, § 37 Abs. 1 VwGO. Vertreter des öffentlichen Interesses




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