Verunglimpfung

Nach Form, Inhalt, Motiv oder den Begleitumständen schwere Ehrkränkung in Form der
— > Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung. Eine solche Ehrkränkung ist bei vorsätzlicher Begehung in den nachfolgenden Fällen strafbar:
— Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener wird nach § 189 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Die Tat ist grundsätzlich Antragsdelikt, vgl. § 194 Abs. 2 StGB. Schutzgut des § 189 StGB ist nach h. M. weder die fortbestehende Ehre des Verstorbenen noch die „Familienehre”, sondern das Pietätsgefühl der Angehörigen und —nach einer weitergehenden Ansicht —der Allgemeinheit. Teilweise wird als Schutzrichtung auch die Nachwirkung des Schutzes der Persönlichkeit, die in der Achtung der Würde und des Respekts vor der menschlichen und sozialen
Leistung des Verstorbenen ihren Ausdruck finde, angenommen.
— Die öffentliche Verunglimpfung des Bundespräsidenten, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften i. S. d. § 11 Abs. 3 StGB, wird in der Regel mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 90 Abs. 1 StGB). Die angedrohte Strafe erhöht sich nach §90 Abs. 3 StGB, wenn es sich bei der Tat um eine Verleumdung handelt oder der Täter sich mit der Tat absichtlich gegen den Bestand der BRD oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt (vgl. § 92 StGB zu den Begrifflichkeiten). Zur Strafverfolgung ist in jedem Fall eine —Ermächtigung des Bundespräsidenten erforderlich.
— Für das öffentliche Verunglimpfen des Staates und seiner Symbole droht § 90a StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Pönalisiert sind das Beschimpfen und böswillige Verächtlichmachen der BRD, ihrer Länder oder ihrer verfassungsmäßigen Ordnung (Abs. 1 Nr.1) bzw. das Verunglimpfen der zugehörigen Farben, Flaggen, Wappen und Hymnen (Abs. 1 Nr.2) sowie symbolische Handlungen wider öffentlich angebrachte
Flaggen oder Hoheitszeichen (Abs. 2). Will der Täter sich mit der Tat für Bestrebungen gegen den Bestand der BRD oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzen (vgl. insoweit § 92 StGB), so erhöht sich die angedrohte Strafobergrenze auf fünf Jahre Freiheitsstrafe.
— Die öffentliche verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen des Bundes oder der Länder in dieser Eigenschaft wird nach § 90b StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Tat muss in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise begangen werden und der Täter muss sich ferner absichtlich gegen den Bestand der BRD oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzen (vgl. §92 StGB). Zur Strafverfolgung ist die Ermächtigung des betreffenden Verfassungsorgans bzw. dessen Mitglieds erforderlich.

d. BPräs., d. BReg. usw. Beschimpfung; - von Verstorbenen Beleidigung (2 d, 4).




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