Vervielfältigungsrecht

1) Im Urheberrecht ist das V. das Recht, Vervielfältigungsstücke des geschützten Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl, § 16 UrhG, persönlicher Gebrauch. - 2) Beim Verlagsrecht entsteht das V. des Werkes mit seiner Ablieferung durch den Autor.

(Kopierrecht) ist ein Verwertungsrecht des Urhebers eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst (Urheberrecht). Es besteht in der Befugnis, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, wovon jede Art des Vervielfältigungsverfahrens und jede Zahl umfasst wird. Dazu gehört auch die Übertragung des Werkes auf Bild- oder Tonträger (z. B. Film, Festplatten, CDs), auch wenn das Werk von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen übertragen wird (§ 16 UrhG). S. a. Verlagsvertrag, Verlagsrecht.




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