Verwaltungsbehörden (Aufbau)

1. Bundesbehörden: Der Bund verfügt über einen dreistufigen Behördenaufbau (Zentral-, Mittel-, Unterstufe). Da die Bundesgesetze grundsätzlich durch die Behörden der Länder ausgeführt werden (Art. 84 ff. GG; Verwaltungskompetenz), hat der Bund nur verhältnismäßig wenige Behörden der Mittel- und Unterstufe.

a)
Zentralstufe: Dazu gehören die Obersten Bundesbehörden (insbes. Bundespräsidialamt, Bundeskanzleramt, Bundesministerien, Bundesrechnungshof) sowie die den Ministerien unmittelbar unterstellten und für das ganze Bundesgebiet zuständigen Bundesoberbehörden und nicht rechtsfähigen Bundesanstalten (z. B. Bundesarchiv, usw.).

b)
Mittelstufe: z. B. Oberfinanzdirektionen (sie sind zugleich auch Behörden der Länder; Finanzverwaltung), Bereichs- und Bezirks-Wehrersatzämter, Wasser- und Schifffahrtsdirektionen.

c)
Unterstufe: z. B. Kreiswehrersatzämter, Wasser- und Schifffahrtsämter usw.
2. Landesbehörden (ohne Stadtstaaten): In den größeren Ländern ist der Behördenaufbau dreistufig (z. B. Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz), in den übrigen Ländern zweistufig. Eine Sonderform stellt dar, wenn alle Behörden der Mittelstufe in einem für das ganze Land zuständigen Landesverwaltungsamt zusammengefasst sind (z. B. Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen). Der dreigliedrige Aufbau besteht aus der Zentral-, der Mittel- und der Unterstufe. Bei der zweistufigen Behördenorganisation entfällt die Mittelstufe.
a) Zentralstufe: Hierzu zählen die obersten Landesbehörden (Staatskanzleien und Landesministerien, in Bayern und Sachsen für letztere Bezeichnung Staatsministerien), die Landesrechnungshöfe und die Landesoberbehörden, die den Staatskanzleien und Landesministerien unmittelbar zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben für das ganze Land unterstellt sind (z. B. Landesämter für Verfassungsschutz, Landeskriminalämter).
b) Die Mittelstufe wird von den Landesmittelbehörden gebildet; sie unterstehen unmittelbar den obersten Landesbehörden für jeweils einen bestimmten Gebietsteil eines Landes. Ihre Zuständigkeit umfasst sowohl die Erledigung verschiedener Verwaltungsaufgaben in der ersten Verwaltungsinstanz als auch die Aufsicht über die Unterbehörden; insoweit sind sie besonders zur Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der ersten Instanz berufen (Widerspruchsverfahren). Landesmittelbehörden sind die Regierungen oder Regierungspräsidien (sog. höhere Verwaltungsbehörden), die jeweils für einen Regierungsbezirk zuständig sind; an ihrer Spitze steht der Regierungspräsident. Der Aufgabenbereich der Regierungen umfasst in sachlicher Hinsicht alle Verwaltungsangelegenheiten, soweit nicht Sonderbehörden geschaffen sind (z. B. Ober- oder Bezirksfinanzdirektionen, Forst- oder Oberforstdirektionen). Sie unterstehen der allgemeinen Aufsicht der Innenministerien und der Fachaufsicht der betr. Fachministerien.
c) Die Unterstufe wird von den unteren Landesbehörden, den Kreis- und Gemeindebehörden gebildet (Kreis; Gemeinde). Die staatlichen Verwaltungsaufgaben werden hier nicht nur von unmittelbaren Staatsbehörden wahrgenommen, sondern auch von den Behörden der Kommunalverwaltung im Wege der mittelbaren Staatsverwaltung (Staatsauftrags- und Selbstverwaltungsangelegenheiten). Soweit Kommunalbehörden jedoch als untere Landesbehörden mit der Wahrnehmung unmittelbarer staatlicher Zuständigkeiten betraut sind, sind sie staatliche Behörden (Doppelfunktion in der Verwaltung; Kreisverwaltung); hierzu zählen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz das Landratsamt und der Oberbürgermeister, in Bayern das Landratsamt, in Hessen und im Saarland der Landrat. Daneben gibt es in den einzelnen Ländern noch besondere untere Verwaltungsbehörden (z. B. Bergämter, Gewerbeaufsichtsämter, Wasserwirtschaftsämter, Finanzämter, Gesundheitsämter usw.). Die unteren Verwaltungsbehörden unterstehen i. d. R. der Aufsicht der Behörden der Mittelstufe.
3. Stadtstaaten: a) Berlin: Oberste Behörden sind der Senat (Regierender Bürgermeister, Bürgermeister und Senatoren) und der Rechnungshof. Den Senatoren unterstehen unmittelbar verschiedene Landesoberbehörden (z. B. Landesamt für Verfassungsschutz, Justizprüfungsamt, Gewerbeaufsichtsamt usw.). Die Verwaltung in der unteren Stufe nehmen die Bezirke wahr (nichtrechtsfähige Verwaltungseinheiten mit Selbstverwaltungsrecht in eigenen Angelegenheiten des Bezirks).
b) Bremen: Oberste Landesbehörden sind Senat (Präsident und Senatoren) und der Rechnungshof, obere Landesbehörden z. B. Landesamt für Verfassungsschutz, Landeskriminalamt usw. Die Verwaltung wird in der unteren Stufe von den Ortsämtern wahrgenommen.
c) Hamburg: Oberste Landesbehörden sind Senat (zwei Bürgermeister, Senatoren, Senatsämter) und der Rechnungshof; obere Landesbehörden z. B. Seemannsamt, Vermessungsamt. Dekonzentration der Verwaltung in Bezirksämter.




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