Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsbarkeit

. Die Gerichte der (allgemeinen) V. als eines selbständigen Zweiges der Gerichtsbarkeit sind nach der Generalklausel des § 40 I VwGO für alle öfftl.-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz anderen Gerichten zugewiesen sind (z.B. für abgabenrechtliche Streitigkeiten der Finanzgerichtsbarkeit, für bestimmte sozialrechtliche Streitigkeiten der Sozialgerichtsbarkeit, für Streitigkeiten des öfftl.-rechtlichen Entschädigungsrechts der ordentlichen Gerichtsbarkeit). Die verwaltungsgerichtliche Generalklausel ist Ausfluss der umfassenden Rechtschutzgarantie des Art. 19 IV GG, wonach jedem, der durch die öfftl. Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offensteht. Organe der dreistufig aufgebauten V. sind die Verwaltungsgerichte, die Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) u. das Bundesverwaltungsgericht.




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