Verwaltungsvollstreckungsrecht

gesetzliche Regelungen der Zulässigkeit der Verwaltungsvollstreckung und des dabei einzuhaltenden Verfahrens. Sie sind nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes wegen der mit der Verwaltungsvollstreckung verbundenen Eingriffe in Eigentum und Freiheit erforderlich.
1) Systematik: Das Recht der Verwaltungsvollstreckung ist in einer Vielzahl bundes- und landesrechtlicher Vorschriften geregelt. In systematischer Hinsicht lassen sich unterscheiden:
a) Allgemeine Vollstreckungsgesetze, besondere Vollstreckungsgesetze, vollstreckungsrechtliche Sonderregelungen: Grundsätzlich verfugen Bund und Länder jeweils über ein allgemeines Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Daneben bestehen im Regelfall für bestimmte Behörden besondere Vollstreckungsgesetze. Darüber hinaus können Fachgesetze des Bundes und der Länder einzelne vollstreckungsrechtliche Sonderregelungen enthalten, die das allgemeine Vollstreckungsrecht entweder modifizieren oder ganz verdrängen.
b) Bundes- und Landesrecht: Das Verwaltungsvollstreckungsrecht ist systematisch Teil des Verwaltungsverfahrensrechts. Entsprechend der Verteilung der Gesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahrensrecht gilt: Der Bundesgesetzgeber regelt die Verwaltungsvollstreckung durch die Behörden der Bundesverwaltung, die Landesgesetzgeber regeln die Verwaltungsvollstreckung durch die Behörden der Landesverwaltung. Soweit allerdings die Länder - wie im Regelfall - die Bundesgesetze ausführen, kann der
Bundesgesetzgeber gern. Art. 84 Abs. 1, Art. 85 Abs.1 GG bzw. unter dem Gesichtspunkt der Annexkompetenz für die Behörden der Landesverwaltung vollstreckungsrechtliche Sonderregelungen erlassen.
So ist etwa bundesrechtlich das von den Ländern durchzuführende Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung der ausländerrechtlichen Ausreisepflicht in den §§57 ff. AufenthG umfassend (und abschließend) geregelt. Für die Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Regelungen gilt ebenso wie im Verwaltungsverfahrensrecht: Die Anwendung bundes- oder landesrechtlicher Vollstreckungsregelungen richtet sich nicht danach, ob die durchzusetzende Verpflichtung auf Bundes- oder Landesrecht beruht, sondern danach, welche Behörde vollstreckt. Bundesbehörden vollstrecken nach bundesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften. Landesbehörden vollstrecken auch bei der Ausführung von Bundesrecht grundsätzlich nach den landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften, es sei denn, der Bundesgesetzgeber hat vollstreckungsrechtliche Sonderregelungen erlassen (s. o. §§ 57 ff. AufenthG). Letztere verdrängen — soweit ihr Regelungsbereich greift — die landesrechtlichen Vollstreckungsregelungen.
2) Gesetzliche Grundlagen im Einzelnen:
a) Auf Bundesebene ist als allgemeines Vollstreckungsgesetz das BVwVG erlassen worden. Es differenziert zwischen der Vollstreckung wegen Geldforderungen (Beitreibungsverfahren), §§ 1-5 BVwVG, und der Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Verwaltungszwangsverfahren), §§ 6-18 BVwVG. Soweit im Verwaltungszwangsverfahren das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs angewandt wird, gilt für die Art und Weise der Ausübung des unmittelbaren Zwangs ergänzend das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG). Besondere Vollstreckungsgesetze sind z.B.:
* das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw);
* die §§ 239-346 AO für die Vollstreckung von Verwaltungsakten durch die Finanzverwaltung, mit denen eine Geldleistung bzw. eine sonstige
Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird. Die Vorschriften kommen gern. §1 Abs. 1 AO zur Anwendung für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden;
— die Justizbeitreibungsordnung (1Beitr0). Nach ihr werden die in § 1 Abs. 1 JBeitrü genannten Ansprüche (z.B. Geldstrafen, Geldbußen) beigetrieben, die entweder von den Justizbehörden des Bundes oder, soweit sie auf bundesrechtlicher Regelung beruhen, von den Justizbehörden der Länder einzuziehen sind.
Vollstreckungsrechtliche Sonderregelungen,
nämlich besondere Formen des unmittelbaren Zwangs, enthalten u. a. §44 Abs.2 WPflG, § 23 a S.1 ZDG (Vorführung) und § 30 Abs. 2 IfSG (Absonderung).
b) Das Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder ist uneinheitlich geregelt. Gleichwohl folgt es bei Abweichungen im Einzelfall der oben dargestellten Systematik. Auch die Länder haben ein allgemeines Vollstreckungsgesetz. Daneben bestehen häufig für die Vollzugspohzei (Polizei) besondere Vollstreckungsgesetze, die in die jeweiligen Polizei-, Polizeiaufgaben- oder Sicherheits- und Ordnungsgesetze integriert sind. Vollstreckungsrechtliche Sonderregelungen über den unmittelbaren Zwang finden sich überwiegend z.B. in den Landesbauordnungen und in den Schulgesetzen. Ebenso wie auf Bundesebene unterscheiden auch die Vollstreckungsgesetze der Länder strikt zwischen der Vollstreckung wegen Geldforderungen (Beitreibungsverfahren) und der Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Verwaltungszwangsverfahren). Dabei richtet sich die Anwendung des Verwaltungszwangs in einigen Bundesländern nicht nach dem allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsgesetz, sondern ganz oder teilweise (insbes. bezüglich der Anwendung unmittelbaren Zwangs) nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften des Polizei-, Polizeiaufgaben- bzw. des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.
Baden-Württemberg hat ein allgemeines Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das einheitlich für die Verwaltungsbehörden und die Vollzugspolizei gilt. Bezüglich der Anwendung unmittelbaren
Zwangs durch die Polizei gelten Sonderregelungen, die im Polizeigesetz getroffen sind.
Bayern hat das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsgesetz zusammen mit der Verwaltungszustellung in einem Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz geregelt. Die Polizei vollstreckt nach speziellen Regelungen im Polizeiaufgabengesetz.
Berlin hat kein eigenes Verwaltungsvollstreckungsgesetz: Es gilt gern. §5 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung das BVwVG in der jeweiligen Fassung einheitlich für die Verwaltungsbehörden und die Vollzugspolizei. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs richtet sich nach dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin.
Brandenburg hat ein allgemeines Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die Polizei vollstreckt nach speziellen Regelungen im Polizeigesetz.
Bremen hat ein allgemeines Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das einheitlich fiir die Verwaltungsbehörden und die Vollzugspolizei gilt. Die Vollstreckung von Geldforderungen ist aus dem allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsgesetz herausgenommen und in einem gesonderten Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege geregelt.
Hamburg hat ein allgemeines Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das einheitlich für die Verwaltungsbehörden und die Vollzugspolizei gilt. Soweit bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unmittelbarer Zwang ausgeübt werden darf, gelten Sonderregelungen, die im Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung getroffen sind.
Hessen hat ein allgemeines Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die Vollstreckung ordnungsbehördlicher und polizeilicher Pflichten einschließlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Mecklenburg-Vorpommern hat kein eigenes allgemeines Verwaltungsvollstreckungsgesetz. § 111 des Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist für die Vollstreckung von Geldforderungen auf die §§1 und 5 BVwVG. § 110 des Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist für die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen auf das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Niedersachsen hat ein allgemeines Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen richtet sich einheitlich nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Nordrhein-Westfalen hat ein allgemeines Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die Polizei vollstreckt nach speziellen Regelungen im Polizeigesetz.
Rheinland-Pfalz hat ein allgemeines Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die
Polizei richtet sich nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.
Das Saarland hat ein allgemeines Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Für die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen durch die Polizeiverwaltungsbehörden und die Vollzugspolizei gelten die Sonderregelungen des Polizeigesetzes.
Sachsen hat ein allgemeines Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das einheitlich für die Verwaltungsbehörden und die Vollzugspolizei gilt. Nur bezüglich der Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten Sonderregelungen, die im Polizeigesetz getroffen sind.
Sachsen-Anhalt hat ein allgemeines Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen richtet sich einheitlich nach dem Gesetz über die öffentliche\'Sicherheit und Ordnung.
Schleswig-Holstein hat die Verwaltungsvollstreckung einheitlich für alle Behörden im Landesverwaltungsgesetz geregelt.
Thüringen hat das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsgesetz zusammen mit der Verwaltungszustellung in einem Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz geregelt. Die Vollzugspolizei vollstreckt nach speziellen Regelungen ins Polizeiaufgabengesetz.




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