Verwaltungszwang

Durchsetzung von Verwaltungsakten, die auf die Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind mit Hilfe von Zwangsmitteln. Der Verwaltungsakt muß unanfechtbar (Anfechtung) sein oder seine sofortige Vollziehung angeordnet oder dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigegeben sein. Ausnahmsweise ist die Anwendung des V. auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt zulässig, wenn die sofortige Vollziehung zur Verhinderung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist. Vgl. auch Verwaltungsvollstreckung.

Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

. Nach dem VerwaltungsVollstreckungsgesetz des Bundes u. den ihm weitgehend entsprechenden Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder kann die Behörde einen von ihr erlassenen auf die Herausgabe einer Sache, auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichteten Verwaltungsakt im Wege des V. durchsetzen (§§ 6, 7 VwVG). Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld u. der unmittelbare Zwang. 1. Ersatzvornahme. Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Behörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen (§ 10 VwVG, z.B. Abbruch eines baurechtswidrig errichteten Gebäudes durch einen Unternehmer, wenn der Grundeigentümer der Abbruch Verfügung nicht nachgekommen.ist). 2. Zwangsgeld. Zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung oder zur Erfüllung einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht kann der Pflichtige durch Zwangsgeld angehalten werden (§ 11 VwVG). Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, kann durch Beschluss des Verwaltungsgerichts auf Antrag der Behörde Ersatzzwangshaft angeordnet werden, sofern bei Androhung des Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 16 VwVG). 3. Unmittelbarer Zwang. Führen Ersatzvomahme oder Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie ungeeignet, kann die Behörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung durch körperliche Gewalt, entsprechende Hilfsmittel oder durch Waffen zwingen oder die Handlung selbst vornehmen (§ 12 VwVG). Die Anwendung unmittelbaren Zwangs steht unter dem Verfassungsgebot der Verhältnismässigkeit; es gelten die Vorschriften des (Bundes-) Gesetzes über den unmittelbaren Zwang u. die entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften (Waffengebrauch der Polizei). Die Anwendung eines Zwangsmittels ist i. d. R. erst zulässig, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist, wenn seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist oder wenn - wie im Fall der Anforderung öfftl. Abgaben (vgl. § 80 II VwGO) - einem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist (§ 6 VwVG). Ausserdem muss das ausgewählte Zwangsmittel schriftlich unter Bestimmung einer zumutbaren Frist angedroht worden sein, wobei die Androhung mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt verbunden werden kann (§ 13 VwVG). Wird die Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt, ist das Zwangsmittel, bevor es angewendet wird, festzusetzen (§ 14 VwVG). In bestimmten Fällen kann die Behörde ohne vorausgehenden Verwaltungsakt u. ohne vorherige Androhung u. Festsetzung V. ausüben, und zwar dann, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer Straftat oder Ordnungs widrigkeit oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist (§§ 6 II, 13 I, 14 S. 2 VwVG). Da Androhung u. Festsetzung eines Zwangsmittels Verwaltungsakte sind, können sie mit Widerspruch u. Anfechtungsklage angefochten werden (Widerspruchsverfahren, verwaltungsgerichtliches Verfahren). Ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht auf Antrag aussprechen, dass u. wie die Behörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat (§ 113 I 2 VwGO). Sofern eine solche Folgenbeseitigung nicht möglich ist, kann das Gericht bei berechtigtem Interesse des Klägers die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes feststellen (§ 113 I 4 VwGO); damit eröffnet sich die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage aus Amtspflichtverletzung, enteignungsgleichem Eingriff oder Aufopferung.

ist die Erzwingung der von der Verwaltung gegebenen Anordnung - des belastenden Verwaltungsakts - durch die Verwaltung selbst. Anders als eine Privatperson kann die Verwaltung kraft ihrer Stellung als Hoheitsträger ihre auf gesetzlicher Grundlage bestehenden Ansprüche ohne gerichtliche oder sonstige staatliche Hilfe selbst vollstrecken. Mittel des Verwaltungszwangs sind Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang (§ 9 VwVG). Lit.: Hormann, K., Die Anwendung von Verwaltungszwang, 1988; Möller, M., Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 5. A. 2003

1.
V. ist die Vollstreckung von Verwaltungsakten. V. erfolgt mit geeigneten Zwangsmitteln. Die Einzelheiten sind mit Unterschieden im Detail in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Für die Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen im Wege polizeiliche Zwangsmittel bestehen im Polizeirecht Sonderregelungen.

2.
Voraussetzung für die Anwendung von V. ist, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar ist, ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder die sofortige Vollziehung angeordnet ist. Ferner muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Der V. muss geeignet und notwendig sein und darf zum angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen. V. muss grundsätzlich angedroht werden. Die Androhung kann gegebenenfalls entfallen, wenn dies zur Abwendung einer drohenden Gefahr erforderlich ist. Die Zwangsmittel können gesondert angefochten werden. Soweit der zu vollstreckende Verwaltungsakt allerdings nicht mehr angegriffen werden kann, sind Rechtbehelfe gegen den V. nur mit der Begründung möglich, der V. selbst enthalte eine eigenständige Rechtsverletzung (sei z. B. unverhältnismäßig).

3.
Mittel des V. sind folgende:

a) Geldforderungen werden nach den Vorschriften der AO wie Steueransprüche vollstreckt (Vollstreckung von Steueransprüchen).

b) Mit der Ersatzvornahme kann die Behörde eine Handlung, zu der der Betroffene verpflichtet ist und die auch ein anderer vornehmen kann (vertretbare Handlung), selbst vornehmen oder vornehmen lassen und die Kosten dem Betroffenen auferlegen. Diese können dann wie Geldforderungen vollstreckt werden.

c) Ist der Betroffene zu einer Unterlassung verpflichtet oder kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden (unvertretbare Handlung), dann kann gegen den Betroffenen nach vorheriger Androhung Zwangsgeld festgesetzt werden, wenn er die Handlung nicht unterlässt oder im Falle einer unvertretbaren Handlung gleichwohl handelt. Das Zwangsgeld kann wiederum wie eine Geldforderung vollstreckt werden.

d) Führen Ersatzvornahme und Zwangsgeld nicht zum Ziel, so kann unmittelbarer Zwang ausgeübt werden. Schärfste Form des unmittelbaren Zwangs ist der Waffengebrauch. Unmittelbarer Zwang oder jedenfalls Waffengebrauch, zumindest aber Schusswaffengebrauch, sind in der Regel dem Polizeivollzugsdienst (Polizei) vorbehalten. Die Verwaltungsbehörde muss in diesen Fällen und dann, wenn sie über kein für die Ausübung des unmittelbaren Zwanges geschultes Personal verfügt, im Wege der Vollzugshilfe die Polizei um Anwendung des unmittelbaren Zwangs ersuchen (polizeiliche Zwangsmittel, 3).

4.
Zwangsgeld kann auch nach dem Steuerrecht festgesetzt werden (§ 328 I AO). So kann z. B. die Abgabe einer Steuererklärung mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden. Das einzelne Zwangsgeld darf 25 000 EUR nicht übersteigen (§ 329 AO). Es muss angedroht werden (§ 332 AO). Wird die Verpflichtung vor der Beitreibung des Zwangsgeldes erfüllt - z. B. die Steuererklärung abgegeben, dann ist die zwangsweise Beitreibung des Zwangsgeldes einzustellen (§ 335 AO).




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