Verwandtenunterhalt

(Kindesunterhalt): Unterhaltsverpflichtung, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis ableitet. Die Anspruchsvoraussetzungen für Kindes- bzw. allgemein Verwandtenunterhalt sind den §§ 1601 ff. BGB zu entnehmen. In der Praxis geht es fast ausschließlich um Unterhalt, den Kinder von ihren Eltern bzw. zumindest einem Elternteil fordern, zum Beispiel für den Zweck ihrer Ausbildung. Nachdem das Kindreformgesetz sowie das Kindesunterhaltsgesetz 1998 in Kraft getreten sind, unterscheidet das Gesetz nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern. Der materielle Unterhaltsanspruch aller Kinder leitet sich nunmehr aus den §§ 1601 ff. BGB ab. Allerdings sind die Unterhaltsansprüche minderjähriger bzw. volljähriger Kinder zu unterscheiden, da Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltsrechtlich zu besonderen Anstrengungen verpflichtet sind. Im Folgenden sollen die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs im Einzelnen dargestellt werden.
Rechtsgrund der Unterhaltspflicht ist das Verwandtschaftsverhältnis (§§1589 ff. BGB). Unterhaltsverpflichtet sind alle in gerader ab- und aufsteigender Linie miteinander Verwandte ohne Rücksicht auf den Grad der Verwandtschaft. Unerheblich ist damit zum einen der eherechtliche Status der Eltern, zum anderen die elterliche Sorge (bei Gewährung von Kindesunterhalt).
Ein Anspruch auf Verwandtenunterhalt erfordert die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers. Insoweit ist aber zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern zu unterscheiden.
Bedürftig ist der minderjährige Unterhaltsgläubiger, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf selbst zu bestreiten, d. h., wenn keine ausreichenden Einkünfte und auch kein verfügbares Vermögen vorhanden sind.
Nach § 1602 Abs. 1 BGB besteht mithin kein Unterhaltsanspruch, soweit der Bedarf durch eigene Einkünfte gedeckt werden kann. Diese Regelung gilt für minderjährige und volljährige Kinder gleichermaßen und entspricht dem allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsatz, dass zur Bedarfsdeckung vorrangig eigene Einkünfte einzusetzen sind. Für minderjährige Kinder folgt dies aus § 1602 Abs. 2 BGB. Auf den Bedarf des Kindes sind deshalb Zinserträge aus Kapitalvermögen anzurechnen, unabhängig davon, ob das Kind das Vermögen durch Erbschaft, Schenkung oder in sonstiger Weise erworben hat.
Ein unterhaltsbedürftiges Kind hat grundsätzlich auch den Stamm des Vermögens zur Deckung des Bedarfs einzusetzen. Allerdings schränkt § 1602 Abs. 2 BGB für minderjährige Kinder dies insoweit ein, als hier der Stamm des Vermögens geschont werden soll und nur die Einkünfte aus Vermögen zu berücksichtigen sind.
Das minderjährige Kind muss den Stamm seines Vermögens aber einsetzen, wenn die unterhaltspflichtigen Eltern den Unterhalt nicht ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts erbringen können, vgl. § 1603 Abs. 2 S.3 BGB.
Freiwillige Leistungen Dritter (Großmutter zahlt ein Taschengeld) befreien den Unterhaltsschuldner nur dann (ganz oder teilweise) von der Unterhaltspflicht, wenn sie aufgrund eines Rechtsanspruchs geleistet werden, ihre Leistung dauerhaft gesichert ist und es dem Willen des Zuwendenden entspricht, dass der Unterhaltsverpflichtete entlastet wird. Diese Kriterien sind grundsätzlich bei einem von der Großmutter gezahlten Taschengeld nicht erfüllt, da die Großmutter zum einen ihre Zahlungen jederzeit einstellen kann, sie mit ihrer Zahlung wohl auch nicht den Unterhaltsschuldner entlasten möchte.
Volljährige Kinder unterliegen hingegen einer Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes. Allerdings ist bei günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern ähnlich wie bei § 1577 Abs. 3 BGB eine Billigkeitsabwägung zugunsten des Unterhaltsberechtigten möglich (Recht auf einen Notgroschen). Einkommen des volljährigen Unterhaltsgläubigers ist voll zu berücksichtigen, d. h. anzurechnen, § 1602 Abs. 1 BGB. Der volljährige Unterhaltsgläubiger unterliegt im Übrigen einer Erwerbsobliegenheit, sodass er seine Arbeitskraft zur Erzielung von ausreichenden Einkünften einzusetzen hat. Dies hat zur Folge, dass eine volljährige Person einen Unterhaltsanspruch erfolgreich nur in der Ausbildung geltend machen kann, da in dieser Zeit eine Erwerbsobliegenheit nicht besteht. Inwieweit ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht, ergibt sich dabei aus § 1610 BGB.
Der Unterhaltsbedarf ist abhängig von der Lebensstellung des bedürftigen Kindes (§ 1610 BGB). Nach § 1610 Abs. 1 und Abs. 2 BGB umfasst der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Kindes den gesamten Lebensbedarf. Der Unterhaltsbedarf bestimmt sich anhand der angemessenen Lebensstellung des Kindes, § 1610 Abs. 1 BGB. Da dieses aufgrund seiner Minderjährigkeit noch keine eigene Lebensstellung erlangt hat, leitet es diese von seinen Eltern, d. h. letztlich von der Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, wobei gegenüber Unterhaltsansprüchen von Kindern ein Erwerbstätigen-Bonus (vgl. nachehelicher Ehegatten-unterhalt) nicht gewährt wird.
Regelmäßig entrichtet ein Elternteil seinen Anteil am Unterhaltsbedarf durch Naturalunterhalt, § 1606 Abs. 3 BGB.
Der Anteil des anderen Ehegatten ist dann nach § 1606 Abs. 3 S.1 i. V. m. § 1612 Abs. 1 5.1, Abs. 3 S.1 BGB in Form einer monatlichen Geldrente zu entrichten.
Dabei geht das Gesetz von der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuungsunterhalt aus, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB. Sind beide Elternteile insbesondere bei einem volljährigen Kind barunterhaltsverpflichtet, so sind sie dennoch keine Gesamtschuldner. Sie haften entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes anteilig nach ihren individuellen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Die Höhe des Unterhaltsbedarfs des Kindes bestimmt das Familiengericht anhand der Düsseldorfer Tabelle, entsprechend dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners sowie dem Alter des Kindes. Ein unterhaltspflichtiger Elternteil ist leistungsfähig im Verhältnis zum Unterhaltsberechtigten, wenn sein bereinigtes Nettoeinkommen auch nach Abzug des Unterhalts über dem Selbstbehalt liegt. Gibt eine unterhaltsverpflichtete Person eine Erwerbstätigkeit auf, so können Einkünfte mitunter fiktiv zugerechnet werden, wenn ein Verstoß gegen eine Erwerbsobliegenheit vorliegt (Hausmannrechtsprechung).

Unterhaltspflicht unter Verwandten.




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