Verwertungsrechte

stellen gemäß § 15 UrhG neben den Urheberpersönlichkeitsrechten (Urheberrecht) den vermögensrechtlich orientierten Teil des Urheberrechts dar. Die V. können vom Urheber in der Weise benutzt werden, dass er sie entweder selbst ausübt (z. B. das Gemälde selbst gegen Vergütung ausstellt, eine Bühnenaufführung gegen unmittelbar gezahlte Tantieme gestattet) oder anderen ein Nutzungsrecht einräumt. Einzelheiten s. Urheberrecht (3).




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