Verzehr an Ort und Stelle

Dem vollen Steuersatz in der Umsatzsteuer unterliegt die Abgabe von Speisen und Getränken mit der Möglichkeit, diese direkt zu verzehren (Verzehr an Ort und Stelle, § 12 II Nr. 1 S. 1 UStG). Das setzt voraus, dass im räumlichen Zusammenhang besondere Vorrichtungen bereit gehalten werden, um den Kunden dort den Verzehr zu ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind keine Stehtische erforderlich, sondern reichen auch Ablagebretter, die nicht ausschließlich dem Verkauf der Speisen dienen, als besondere Verzehrvorrichtungen aus. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Vorrichtungen vom Kunden genutzt werden oder nicht. Eine abweichende Beurteilung kann sich ergeben, wenn die Speisen in Verpackungen abgegeben werden.




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