Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes

Abweichende rechtliche Bewertung des von der Staatsanwaltschaft angeklagten Lebenssachverhalts, die eine Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 265 Abs. 1 S.1 StPO auslöst. Als gesetzlich geregelter Fall der Fürsorgepflicht des Gerichts soll der Hinweis dem Angeklagten die Möglichkeit der Verteidigung geben und ihn vor einer Uberraschungsentscheidung schützen. Der Hinweis ist nur erforderlich, wenn das Gericht den Angeklagten wegen des anderen Strafgesetzes verurteilen will. Gemäß § 265 Abs. 2 StPO ist ein Hinweis ferner erforderlich, wenn sich in der Hauptverhandlung nachträglich straferhöhende Umstände ergeben. Dem Angeklagten steht in den Fällen einer veränderten Sach- und Rechtslage ein Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung zu (§ 265 Abs. 3 StPO).
Ausnahmsweise möglich ist eine Schuldspruchberichtigung durch die Revision. Eine solche kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der rechtliche Hinweis gemäß § 265 StPO nachgeholt werden muss, damit sich der Angeklagte anders verteidigen kann. Ob dies der Fall ist oder eine andere Verteidigung unmöglich ist, kann das Revisionsgericht selbst beurteilen.




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