Video-Aufzeichnungen und -Übertragungen

1.
Bei Vernehmungen im Strafverfahren von Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung durch Richter und Staatsanwalt sind V.-A. uneingeschränkt zugelassen (§§ 58 a, 161 a I 2 StPO), in der Hauptverhandlung nur nach § 247 a S. 4 StPO. Eine Zustimmung des Zeugen ist nicht erforderlich. Die V.-A. sind unter den Voraussetzungen des § 255 a StPO in der Hauptverhandlung verwertbar, insbes. zum Zeugenschutz. V.-Ü. von Zeugenvernehmungen im Strafverfahren sind nach §§ 168 e, 247 a StPO außerhalb und in der Hauptverhandlung zulässig zum Zeugenschutz sowie in der Hauptverhandlung auch unter den Voraussetzungen des § 251 II StPO, z. B. bei großer Entfernung des Zeugen.

2.
V.-A. u. Ü. von gerichtlichen Verhandlungen i. Ü. sind nach § 169 S. 2 GVG grundsätzlich unzulässig; hierzu und zu den Ausnahmen Öffentlichkeitsgrundsatz, Tonbandaufnahmen.

3.
Zu V.-A. bei Observation Datenerhebung, Einsatz technischer Mittel s. dort.




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