vikariierendes System

Stellvertretender Austausch strafrechtlicher Sanktionen.
Hauptanwendungsfall ist § 67 StGB. Die Vorschrift besagt, dass dann, wenn eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer Freiheitsstrafe angeordnet worden ist, die Maßregel vorweg vollzogen wird (§ 67 Abs. 1 StGB). Die Maßregel übernimmt dabei auch stellvertretend die Funktion der Strafe, weil die Zeit des Maßregelvollzuges auf die Strafe angerechnet wird und weil — über die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB hinaus — eine Strafrestaussetzung zur Bewährung möglich ist, wenn die Hälfte der Strafe durch die Anrechnung des Maßregelvollzuges erledigt ist.
Das vikariierende System findet sich ferner in § 67 a StGB, der bei der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt den stellvertretenden Austausch des jeweiligen Maßregelvollzuges durch Überweisung und Rücküberweisung in den jeweils anderen Maßregelvollzug ermöglicht.




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