VOF

Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen bei öffentlichen Aufträgen mit einem Mindestauftragsvolumen von 200 000 ECU Lit.: Berchem, S. v., Vergabe von Planleistungen nach VOF, 4. A. 2003

VOF ist die Abkürzung für Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (Verdingungsordnungen). Die VOF regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Aufträge öffentliche) über freiberufliche Leistungen (insbesondere Architekten- oder Ingenieurleistungen); eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen sind allerdings nach der VOL zu vergeben. Die V. ist keine staatliche Norm, sondern wird vom Hauptausschuss zur Erarbeitung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen beschlossen; ihre Anwendbarkeit auf öffentliche Aufträge ergibt sich aus der Vergabeverordnung. Anders als die VOB und die VOL enthält die VOF keinen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffenden Teil B. Ihre Bestimmungen sind anzuwenden, wenn der Auftragswert die Schwellenwerte nach der Vergabeverordnung erreicht oder übersteigt. Im Anwendungsbereich der VOF erfolgt die Vergabe im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung (§ 3 VOF).




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