Vollstreckbare Ausfertigung

die Zwangsvollstreckung wird aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung (Abschrift, Abdruck oder Photokopie) des Vollstreckungstitels durchgeführt; die v. A. wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des 1. Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt, § 725 ZPO.

ist eine mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung (Ausfertigung einer Urkunde) eines Vollstreckungstitels, die der Zwangsvollstreckung dient (§ 724 ZPO). Sie wird vom Urkundsbeamten oder Rechtspfleger, für vollstreckbare Urkunden auch vom Notar erteilt. Das kann auch mit Wirkung für und gegen Rechtsnachfolger geschehen (§§ 727, 729 ZPO; Umschreibung des Vollstreckungstitels).




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