Vollstreckbarkeitsentscheidung

gerichtliche (Neben-) Entscheidung in der Urteilsformel eines Urteils über die Vollstreckbarkeit des Urteils.
Für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind Endurteile (§ 704 ZPO) und Vorbehaltsurteile, da diese hinsichtlich der Zwangsvollstreckung den Endurteilen gleichstehen (§ 599 Abs. 3 ZPO), soweit nicht eine der nachfolgenden Ausnahmen eingreift; klageabweisende Urteile, Feststellungsurteile und Gestaltungsurteile allerdings regelmäßig nur hinsichtlich des Kostenpunktes. Nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind Entscheidungen, die nicht vollstreckbar sind (s Zwischenurteile), Entscheidungen, die keinen
vollstreckungsfähigen Inhalt haben (z. B. Teilurteil mit klageabweisendem Inhalt und — wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung — ohne Kostenentscheidung), Entscheidungen, die auf erfolgreichen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 712 Abs. 1 S. 2 ZPO; § 62 Abs. I S. 2 ArbGG; ein Ausspruch im Tenor ist — wegen § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG — nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren erforderlich), Entscheidungen, die bereits kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar sind (Vollstreckungsbescheide, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; Beschlüsse, § 794 Abs. 1 Nr. 2, 2 a, 3 ZPO; Anordnungen und Bestätigungen von Arrest und einstweiliger Verfügung, §§ 922, 925 Abs. 2, 936 ZPO; Urteile der Arbeitsgerichte, § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG), Entscheidungen, die bereits mit Verkündung „endgültig” vollstreckbar sind, weil sie mit Verkündung sofort rechtskräftig werden (§ 704 ZPO; also Urteile des BGH).
Fehlt fälschlicherweise eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, ist diese im Wege der Urteilsergänzung ( Aufhebungs- und Abänderungsverbot) durch Ergänzungsurteil nachzuholen (§§ 716, 321 ZPO). Im Verfahren über die Berufung kann vorab über die vorläufige Vollstreckbarkeit entschieden werden (§ 719 Abs. 1 ZPO). Anträge nach §§ 710, 711 S. 2, 712 ZPO müssen vor Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sein (§ 714 ZPO) und können daher bei Versäumung nicht mehr nachträglich zu einer Änderung des Urteils führen.
Soweit das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, ist für den Inhalt der Vollstreckbarkeitserklärung zu differenzieren. Lediglich für vorläufig vollstreckbar (ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis des Schuldners) zu erklären sind
— alle nichtstreitigen Urteile (Anerkenntnisurteile, Verzichtsurteile, § 708 Nr. 1 ZPO, Versäumnisurteile, § 708 Nr. 2 ZPO),
— im Säumnisverfahren außerdem Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei, § 708 Nr.2 ZPO, und Urteile, die einen Einspruch nach § 341 ZPO als unzulässig verwerfen, § 708 Nr. 3 ZPO, ferner bei Urteilen
— auf erfolgreichen Antrag des Gläubigers (gem. § 710 ZPO für die Fälle des § 709 ZPO und gern. § 711 S.2 ZPO für die Fälle des § 708 Nr. 4-11 ZPO) sowie
— auf Ermessensentscheidung des Gerichts, wenn unzweifelhaft (wegen Nichterreichung der Mindestbeschwer) Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig sind (§ 713 ZPO; dieser Fall ist von dem Fall zu unterscheiden, dass die Prozessordnung Rechtsmittel überhaupt nicht kennt, so dass das Urteil mit Verkündung rechtskräftig und damit endgültig vollstreckbar wird).
Eine endgültig eine Vollstreckung bis zur Rechtskraft hindernde Abwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung des Schuldners kann nur auf erfolgreichen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach § 712
Abs. 1 ZPO ausgesprochen werden (nicht im Fall des § 713 ZPO). Ansonsten wird die Abwendungsbefugnis wirkungslos, wenn seinerseits der Gläubiger Sicherheit leistet (hier bedeutet die Abwendungsbefugnis im Ergebnis nur, dass der Schuldner den Gläubiger zwingen kann, doch Sicherheit zu leisten), und ist anzuordnen (§ 708 Nr. 4-11 ZPO i. V. m. § 711 ZPO):
— bei Vorbehaltsurteilen (im Urkundenprozess, Wechselprozess und Scheckprozess, § 708 Nr. 4 ZPO), sowie Urteilen, die Vorbehaltsurteile für vorbehaltlos erklären (§ 708 Nr. 5 ZPO),
— im Verfahren über den Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung bei solchen Urteilen, die den Arrest oder die einstweilige Verfügung ablehnen oder aufheben, § 708 Nr. 6 ZPO (stattgebende Urteile sind ohne Erklärung vollstreckbar),
— bei Urteilen über Streitigkeiten aus (Unter-)Mietverhältnissen bzgl. (Wohn-)Räumen über Überlassung, Nutzung, Räumung, Gebrauchsfortsetzung und Zurückhaltung eingebrachter Sachen (§ 708 Nr.7 ZPO),
— bei Urteilen auf Zahlung von Unterhalt und (Schadensersatz-)Renten bzgl. der Zeit nach Klageerhebung und des dieser vorausgehenden letzten Vierteljahres (§ 708 Nr. 8 ZPO),
— bei zusprechenden Urteilen nach §§ 861, 862 BGB (§ 708 Nr. 9 ZPO),
— bei Urteilen der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten (§ 708 Nr. 10 ZPO),
— bei anderen Urteilen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, soweit entweder der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1 250 € nicht übersteigt oder — soweit nur Kosten vollstreckbar sind — diese 1 500 € nicht übersteigen.
— Ob dies auch für Urteile gilt, die Versäumnisurteile aufrechterhalten, ist str.
Alle übrigen für vorläufig vollstreckbar zu erklärenden Urteile (§ 709 ZPO, insbes. also Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die die Wertgrenzen des § 708 Nr. 11 ZPO übersteigen) sind nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dies gilt insbes. auch für Urteile, die Versäumnisurteile aufrechterhalten (und damit in ein streitiges Urteil umwandeln); die Vollstreckung darf dann nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden (§ 709 S. 2 ZPO) sowie — in den Fällen des § 708 ZPO — auf erfolgreichen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners (§ 712 Abs. 2 S. 2 ZPO)
Soweit das Urteil für mehr als einen Prozessbeteiligten eine vollstreckbare Entscheidung enthält, sind die Voraussetzungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit gesondert zu prüfen und auszusprechen.




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