Vollstreckungsverjährung

bei Strafurteilen Strafvollstreckungsverjährung. Auch bei Ordnungswidrigkeit ist durch die Verjährung die Voll-
Streckung ausgeschlossen. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Bussgeldentscheidung (Bussgeldverfahren) rechtskräftig wird. Die Frist beträgt durchweg 2 Jahre. Sie wird durch jede auf die Vollstreckung gerichtete Handlung unterbrochen u. beginnt dann von neuem zu laufen (§ 30 OWiG).

Bezeichnet im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht den Zeitraum, nach dessen Ablauf die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafe oder Maßnahme bzw. rechtskräftig festgesetzten Geldbuße oder Nebenfolge nicht mehr erfolgen kann.




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