Vollzugsbehörde

ist in der Strafvollstreckung die Behörde, die Anordnungen der Strafvollstreckungsbehörde durch Vollzug der Freiheitsstrafe, der Maßnahme der Besserung und Sicherung und des Jugendarrests auszuführen hat.

Behörde, die das Verwaltungszwangsverfahren durchführt. Die häufig auch verwandte Bezeichnung als Vollstreckungsbehörde ist terminologisch unglücklich, weil § 4 BVwVG als Vollstreckungsbehörde diejenige Behörde bezeichnet, die für die Durchsetzung einer Geldforderung im Beitreibungsverfahren zuständig ist.
Im gestreckten Verfahren ist Vollzugsbehörde diejenige Behörde, die die HDU-Verfügung erlassen hat (vgl. z.B. § 7 BVwVG — Grundsatz der Selbstvollstreckung). Das Gleiche gilt im abgekürzten Verfahren, soweit dabei die tatsächlich erlassene HDU-Verfügung vollstreckt werden soll. Im sofortigen Vollzug ist nach dein Rechtsgedanken des §7 BVwVG bzw der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen Vollzugsbehörde die Behörde, die im Zeitpunkt der Zwangsanwendung für den Erlass der (fiktiven) HDU-Veiftigung zuständig gewesen wäre.




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