Vor- und Nacherbschaft

Der Erblasser kann nicht nur für den Zeitpunkt seines Todes Einfluss auf sein
Vermögen ausüben (z.B. durch Erbeinsetzung), sondern durch Einsetzung eines Nacherben auch noch für eine spätere Zeit. Er bestimmt zunächst einen ersten Erben ( Vorerbe = V.) und ordnet an, dass zu einem späteren Zeitpunkt seiner freien Wahl ein anderer sein, des Erblassers, Erbe werden so(ftacherbe = N.). V.- und N.erben nacheinander, sind also nicht Miterben. Anders ist die Erbfolge nach dem sog. Berliner Testament. Einem V. können nacheinander mehrere N.n folgen. Der N. ist im Zweifel auch Ersatzerbe. Auch wer beim Erbfall noch nicht erzeugt ist, kann N. sein (Erbfähigkeit) und ist es im Zweifel dann, wenn er als Erbe eingesetzt ist ("Die Kinder meiner - heute 3jährigen - Tochter E. sollen meine Erben sein": diese Kinder sind dann, wenn sie beim Erbfall noch nicht erzeugt sind, N.n; V.n sind die gesetzl. Erben des Erblassers, §§ 2101, 2105 BGB). Hat der Erblasser nichts anderes bestimmt, dann erhält der N. die Erbschaft beim Tod des V.n, § 2106 BGB. 30 Jahre nach dem Tod des Erblasser erlischt in der Regel ein noch nicht wirksam gewordenes N.recht, § 2109 BGB, (mit zwei daselbst verzeichneten Ausnahmen). Zwischen Vor- und Nacherbfall hat der zum N. Eingesetzte ein aufschiebend bedingtes Erbrecht, ein erbrechtliches Anwartschaftsrecht, das im Zweifel vererblich ist, § 2108 BGB; es ist auch schon übertragbar, verpfändbar und pfändbar (§ 857 ZPO). Der N. kann die Nacherbschaft vom Erbfall an (nicht erst vom Nacherbfall an!) annehmen oder ausschlagen, §§ 2142, 1946 BGB. Gegenstand der Nacherbfolge ist das gesamte Vermögen des Erblassers (die "Erbschaft", § 1922 BGB). Mit dem Nacherbfall erwirbt es der N. durch Gesamtnachfolge kraft Gesetzes, und zwar vom Erblasser, nicht vom V.n. Der V. (oder dessen Erbe) hat dem N.n die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der nach ordnungsmässiger Verwaltung zu erwarten ist, und Rechenschaft zu legen, § 2130 BGB; andernfalls hat er u. U. Schadenersatz zu leisten. Der V. soll jedoch die Erbschaft weitgehend nutzen können, soll sie aber andererseits dem N.n möglichst ungeschmälert erhalten: deshalb hat er den Nachlass sorgfältig zu verwalten (Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten, § 2131 BGB), ferner hat er auf Verlangen des N.n die Erbschaftsgegenstände zu verzeichnen, § 2121 BGB, und ihm u. U. auch späterhin Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu geben (§ 2127 BGB). Seine Verfügungsmacht namentlich über Grundstücke und über Rechte an solchen ist stark eingeschränkt, §§ 2113 ff. BGB; solche Verfügungen sind bei Eintritt der Nacherbfolge unwirksam, soweit sie das Recht des N.n beeinträchtigen (guter Glaube des Erwerbers wird in gewissem Umfang geschützt). Nacherbenvermerk. Ausser im Rahmen des sittlich Üblichen darf der V. nichts verschenken. Verwendet der V. einen Erbschaftsgegenstand für sich,so hat er dem N.n Ersatz zu leisten, § 2134 BGB.
- Von diesen Beschränkungen - nicht jedoch vom Schenkungsverbot und von der Inventarpflicht, §2121 BGB - kann der Erblasser den V.n durch letztwillige Verfügung ganz oder teilweise befreien (befreite V.), so dass ihm eine sehr viel freiere Herrschaftsstellung über den Nachlass gegeben ist; die weitestgehende Befreiung ist die "auf Überrest", §2137 BGB; diese ist neben dem schon erwähnten "Berliner Testament" unter Ehegatten häufig.




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