Vorabentscheidung

über den Grund des Anspruchs, Grundurteil.

über den Grund des Anspruchs Grundurteil; V. über die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils ist im Zivilprozess auf Antrag in der Berufungsinstanz durch Teilurteil möglich (§ 718 ZPO). S. a. Vorbescheid.




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