Vorbehalt des Gesetzes

Gesetzesvorbehalt.

ein vom Grundgesetz aus der rechtsstaatlichen Tradition stillschweigend übernommenes - mit den besonderen Gesetzesvorbehalten nicht zu verwechselndes - allgemeines Prinzip. Es besagt, dass die Exekutive nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung in die Rechtssphäre des Bürgers eingrei- fen darf. Dieser liberale Vorbehalt, der namentlich für hoheitliche Eingriffe in Freiheit und Eigentum gilt, gebietet es, dass der Gesetzgeber die Eingriffsmöglichkeiten der Exekutive nicht deren Ermessen überlässt, sondern die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbst abgrenzt. Mit diesem Prinzip, kraft dessen vor allem ein belastendes Verwaltungshandeln der gesetzlichen Grundlage bedarf, um rechtmässig zu sein, wurde die frühere Lehre verabschiedet, wonach das Gesetz nur die Schranke der im übrigen freien Exekutive bildete. Fortan war das Gesetz nicht lediglich Rahmen, sondern unverzichtbare Rechtsgrundlage aller einschlägigen Akte der vollziehenden Gewalt. Dabei erfordert der rechtsstaatliche Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung nicht irgendein Gesetz, vielmehr eine gesetzliche Ermächtigung, die strengen Kriterien genügt. Sie muss nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmass so bestimmt sein, dass die Eingriffe messbar und für den Bürger voraussehbar werden.
Der Vorbehalt des Gesetzes, der ursprünglich nur für staatliche Eingriffe in Freiheit und Eigentum galt, bedarf in der Gegenwart einer Erstreckung über den herkömmlichen Anwendungsbereich hinaus. Hierfür spricht schon die Erwägung, dass modernes sozialstaatliches Verwaltungshandeln, das dem Einzelnen erhebliche Leistungen und Chancen gewährt, für eine Lebensentfaltung in Freiheit vielfach nicht weniger bedeutsam ist als die Abwehr eines belastenden Eingriffs.
Sieht man ferner im Vorbehalt des Gesetzes einen rechtsstaatlichen Grundsatz, der dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung aller wesentlichen Fragen des Rechtslebens vorbehält, so darf dergleichen, vor allem im Bereich der Grundrechtsausübung, nicht länger dem Ermessen der Exekutive überlassen bleiben. Wann Entscheidungen so ,wesentlich" sind, dass hoheitliches Handeln nur aufgrund eines Gesetzes zulässig ist, erfordert von Fall zu Fall eine verfassungskonforme Abgrenzung im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Intensität der fraglichen Regelung. Dabei ist Behutsamkeit geboten, weil bei einer zu weiten Ausdehnung des Vorbehalts des Gesetzes die Gefahr einer übermässigen Vergesetzlichung droht.

Gesetzmässigkeit der Verwaltung. Vorerbe Erbrecht.

Im Sozialrecht:

Im Sozialrecht dürfen "Rechte und Pflichten in den Sozial- leistungsbereichen dieses Gesetzbuches nur (...) begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt" (§31 SGB I). Aus dieser Vorschrift folgt insbesondere, dass die Gewährung von Sozialleistungen einer Anspruchsgrundlage bedarf. Ob hierfür auch allgemeine Verwaltungsgrundsätze ausreichen, ist umstritten.

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.




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