Vorempfang

eine Zuwendung des Erblassers, die er einem Abkömmling vor seinem Tode gemacht hat (z. B. Aussteuer, Mittel zur Ausbildung u. a.). Als Vorgriff auf die künftige Erbfolge, berücksichtigt das Gesetz einen V. bei der Erbauseinandersetzung durch die Ausgleichungspflicht.




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