Vorfahrtrecht

Eine der wichtigsten Regelungen im Straßenverkehrsrecht. Grundsätzlich hat an Straßenkreuzungen und - einmündungen jeder Fahrzeugführer, der von rechts kommt, das V., sofern nicht eine abweichende Regelung durch Polizeibeamte, Verkehrsampeln oder Verkehrszeichen gilt. Der Wartepflichtige muß rechtzeitig, insbes. durch Herabsetzen der Geschwindigkeit zu erkennen geben, daß er das V. achtet. Ein Verzicht auf das V. muß eindeutig bekundet werden. Räumt der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht ein, darf der Berechtigte die V. nicht erzwingen.




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