Vorläufiger Rechtsschutz

Rechtsweggarantie Einstweilige Anordnungen

Anordnung, einstweilige, Arrest, Selbsthilfe, Verfügung, einstweilige Lit.: Lück, D., Vorläufiger Rechtsschutz und Vergaberecht, 2003

(einstweiliger Rechtsschutz), Verwaltungsprozessrecht: verwaltungsgerichtliches Verfahren, mit dem der Antragsteller eine Regelung bzw. Schutz für die Dauer des Hauptsacheverfahrens erlangen will. In der Praxis hat der vorläufige Rechtsschutz eine sehr große Bedeutung, da dem Adressaten eines Verwaltungsaktes durch den Vollzug oder durch die üblicherweise lange Verfahrensdauer in der Hauptsache erhebliche Nachteile drohen, die u. U. nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Hergeleitet wird das Erfordernis eines vorläufigen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG, der Rechtsweggarantie, welche auch einen effektiven, d.h. schnellen Rechtsschutz garantiert.
Im Verwaltungsprozess werden zwei Arten des vorläufigen Rechtsschutzes unterschieden: das Aussetzungsverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwG() und das Anordnungsverfahren gern. § 123 VwGO. Dabei ist das Aussetzungsverfahren in der Regel der richtige Rechtsschutz, wenn es um die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes geht, also in der Situation der Anfechtungsklage. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen belastende Verwaltungsakte haben grds. bereits kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung, der Verwaltungsakt wird also automatisch durch die Einlegung des Rechtsbehelfs suspendiert. Der Bürger braucht den Verwaltungsakt zunächst nicht zu befolgen. Nur wenn ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung gern. §80 Abs. 2 VwG() entfällt, entscheidet das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwG() über die Vollziehung des Verwaltungsaktes. Dagegen ist das Anordnungsverfahren nach § 123 VwG() einschlägig, wenn es nicht um die Vollziehung eines Verwaltungsaktes geht, also in den Fällen, in denen in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage, eine Leistungsklage oder eine Feststellungsklage statthaft wäre. Anordnungsverfahren Aussetzungsverfahren




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