Vorrang des Gesetzes

Grundsatz, daß der in Form eines Gesetzes geäußerte Staatswille rechtlich jeder anderen staatlichen Willensäußerung vorgeht. Ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Von Bedeutung vor allem für das Verhältnis der Verordnungen zu den Gesetzen. Jeder Verstoß einer rangniederen Norm gegen eine ranghöhere führt zur Nichtigkeit der niederen Norm (oberste Norm: Verfassung, darunter die (einfachen) Gesetze, darunter die Rechtsverordnungen und Satzungen), wobei Bundesrecht (soweit der Bund Gesetzgebungskompetenz hat) Landesrecht bricht.

Gesetzesvorrang.

bedeutet, dass der in Form des Gesetzes verfassungsmässig verkörperte Staatswille jedem Akt der vollziehenden oder rechtsprechenden Staatsgewalt vorgeht. Im Blick auf die Exekutive bewirkt diese Ausprägung des Prinzips der Gesetzmässigkeit, dass ein Gesetz weder durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift abgeändert noch von einem konkreten Verwaltungsakt durchbrochen werden kann. Der Vorrang des Gesetzes vor anderen Staatsakten einschliesslich der Rechtsverordnungen und Gerichtsentscheidungen findet seine generelle Begründung in der stärkeren demokratischen Legitimation des parlamentarischen Gesetzgebers. Ausserdem in dem qualifizierten Verfahren der Gesetzgebung im Vergleich zu anderen Verfahrensformen.
Wie der Vorbehalt des Gesetzes ist auch der Vorrang des Gesetzes eine Erscheinungsform des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit der Exekutive, eines wesentlichen Bestandteils des Rechtsstaatsprinzips. Während der Vorbehalt des Gesetzes die Frage betrifft, welche hoheitlichen Massnahmen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, löst der Vorrang des Gesetzes das Problem, in welchem Verhältnis das formelle Gesetz zu anderen Staatsakten steht.

. Nach Art. 20III GG hat ein Gesetz Vorrang vor den übrigen staatlichen Akten. Der V.d. G. besagt, dass eine staatliche Massnahme, z.B. ein Verwaltungsakt, nicht gegen geltendes (Gesetz- oder anderes) Recht verstossen darf (Gesetzmässigkeit der Verwaltung). Darüber hinaus ist der Grundsatz des V. d. G. Ausprägung einer Hierarchie der Rechtsnormen. An der Spitze stehen die Vorschriften der Verfassung. Ihnen nachgeordnet sind die Gesetze im formellen Sinn (Gesetz). Es folgen die Rechtsverordnungen u. die öfftl.-rechtlichen Satzungen. Rechtsnormen, die gegen höherrangiges Recht verstossen, sind nichtig.

ist der Grundsatz, dass der in Form eines (formellen) —Gesetzes geäußerte Staatswille Vorrang vor jeder anderen staatlichen Willensäußerung hat. Der V. d. G. ist eine Ausprägung des Grundsatzes der —Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Der Verstoß einer rangniederen — Norm gegen eine ranghöhere Norm führt zur Nichtigkeit der rangniederen Norm. Lit.: Wehr, M., Grundfälle zu Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, JuS 1997,231

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Innerhalb der Rechtsordnung besteht eine Rangordnung der Normen. Mit größter Geltungskraft ausgestattet sind die Verfassungsnormen. Es folgen die Gesetze im formellen Sinne, sodann die nicht im förmlichen Gesetzgebungsverfahren zustandegekommenen Rechtsvorschriften (Rechtsverordnungen und Satzungen; beide sind Gesetze im - nur - materiellen Sinn). Nach dem Grundsatz des Vorrangs der höherrangigen Norm dürfen die formellen Gesetze nicht gegen Verfassungsnormen verstoßen (sie können diese jedoch auf Grund eines Gesetzesvorbehaltes zulässigerweise einschränken). Rechtsverordnungen und Satzungen als untergesetzliche Normen dürfen nicht gegen förmliche Gesetze verstoßen. Der Verstoß gegen eine höherrangige Norm führt zur Nichtigkeit der Vorschrift. Förmliche Gesetze können nicht durch Rechtsverordnungen oder Satzungen, sondern nur durch ein förmliches Gesetz aufgehoben oder abgeändert werden. I. w. S. besagt V. d. G. auch, dass jedes Verwaltungshandeln, auch soweit es nicht in die Rechte einzelner eingreift, die bestehenden Gesetze beachten muss (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung).




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