Vorratsschuld

(beschränkte Gattungsschuld) ist eine Gattungsschuld i.S.d. § 243 BGB, bei der sich aber aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer ergibt, daß der Verkäufer die Gattungssache nur in dem Umfang schulden soll, in dem er Sachen dieser Gattung vorrätig hat. Geht der ganze Vorrat unter, liegt Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB vor und der Schuldner wird von seiner Beschaffungspflicht frei, auch wenn bei anderen noch Stücke der Gattung vorhanden sind. § 279 BGB findet keine Anwendung. Beispiele: Holz von einem bestimmten Lagerplatz oder Waren aus einer bestimmten Schiffsladung. Abzugrenzen ist die V. von der Wahlschuld, § 262 BGB.

ist eine bes. Art der Gattungsschuld (Gattung): es wird eine nach Zahl oder Gewicht bestimmte Menge der Gattung nach bestimmter Sachen aus einem näher bezeichneten (auch künftigen) Vorrat geschuldet, z.B. 10 Zentner Äpfel der Herbstemte des Verkäufers. Geht der ganze Vorrat ohne Verschulden des Schuldners unter (z.B. durch Unwetter), so wird er wegen Unmöglichkeit der Leistung von seiner Verpflichtung frei. Geht der Vorrat z. T. unter, muss er bei mehreren Gläubigem diese anteilsmässig befriedigen.

ist die Schuld (beschränkte —Gattungsschuld), bei welcher der nach allgemeinen gattungsmäßigen Merkmalen bestimmte Gegenstand der —Leistung nur aus einer bestimmten Menge zu nehmen ist (10 Flaschen Wein aus dem Lager des A).

Gattungsschuld.




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