Vorteilsabschöpfungsanspruch

Zivilrechtlicher Anspruch von bestimmten Wirtschaftsverbänden (Klagebefugnis), wirtschaftliche Vorteile, die ein Kartelltäter durch den Kartellverstoß (Kartell) erlangt hat, gern. § 34a GWB zugunsten des Bundeshaushalts abzuschöpfen. Eine ähnliche Vorschrift enthält § 10 UWG mit einem Gewinnabschöpfungsanspruch für Gewinne aus unlauteren Wettbewerbshandlungen. Der Unterschied zwischen Vorteils- und Gewinnabschöpfung besteht darin, dass ein wirtschaftlicher Vorteil nicht nur einen etwaigen „Mehrerlös” oder „Gewinn”, sondern auch einen sonstigen Vorteil, z. B. eine Verbesserung der Marktposition durch Ausschaltung und Verdrängung von Wettbewerbern, umfasst.
Der Vorteils- bzw. Gewinnabschöpfungsanspruch lässt sich mit bisherigen zivilrechtlichen Kategorien nicht fassen: Er ist seiner Rechtsnatur nach kein Schadensersatzanspruch (ein Schaden des Anspruchstellers ist nicht erforderlich), aber auch kein Bereicherungsanspruch (auf Tatbestandsseite wird Verschulden vorausgesetzt).
Nach beiden Vorschriften ist ein vorsätzlicher Kartell- bzw. Wettbewerbsverstoß zulasten einer Vielzahl von Abnehmern (oder Anbietern bei § 34a GWB) erforderlich. Damit soll eine Abschöpfung vor allem bei gravierenden Verstößen und Streuschäden in Betracht kommen. Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen, die aufgrund des Verstoßes bereits erbracht wurden, z. B. individuelle Schadensersatzleistungen an einzelne Geschädigte. Gern. § 10 Abs. 2 UWG werden ausdrücklich auch Leistungen an den Staat in die Anrechnung einbezogen, so dass auch Bußgelder anzurechnen sind. § 10 Abs. 2 S. 2 UWG bzw. § 34a Abs. 2 S. 2 i. V m. § 34 Abs. 2 S. 2 GWB regeln einen Erstattungsanspruch, wenn Individualleistungen erst nach Abschöpfung erbracht werden. Der wirtschaftliche Vorteil bzw. Gewinn ist an den Bundeshaushalt herauszugeben.
Die Normen sind als rechtspolitisch verfehlt kritisiert worden: In praktischer Hinsicht sei nicht zu erwarten, dass ein privater Verband ein Prozessrisiko eingeht, wenn die herauszugebenden Vorteile dem Bundeshaushalt zufließen. Zudem sei — insbesondere bei der Gewinnabschöpfung gern. § 10 UWG — die Ermittlung der Anspruchshöhe durch den Anspruchsteller kaum möglich. In rechtssystematischer Hinsicht bedenklich sei, dass derartige Abschöpfungsregelungen nicht der Schadenskompensation dienten, sondern letztlich Strafzwecke verfolgen. Dies widerspräche dem Strafmonopol des Staates und belaste den Anspruchsgegner, da im Zivilverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nicht greift.




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