Vorverein

ist der zwischen der Gründung eines auf Erlangung der Rechtsfähigkeit ausgerichteten Vereins und der tatsächlichen Erlangung der Rechtsfähigkeit bestehende nichtrechtsfähige Verein. Der V. ist mit dem späteren rechtsfähigen Verein - abgesehen von der Rechtsfähigkeit - identisch. Auf ihn ist grundsätzlich das Recht des Vereins anzuwenden. Lit.: Ehses, S., Die Gründerhaftung in der Vorgesellschaft, 2000




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