Vorverfahren, schriftliches

den Haupttermin im Zivilprozess vorbereitendes Verfahren, das bei Zustellung der Klageschrift vom Vorsitzenden wahlweise statt der Anberaumung eines frühen ersten Termins anzuordnen ist (§§272 Abs. 2, 276 ZPO). Im schriftlichen Vorverfahren wird der Beklagte aufgefordert, zunächst binnen einer Notfrist von zwei Wochen ggf. seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen, und es wird ihm — für den Fall der Verteidigungsabsicht eine Frist zur Klageerwiderung von mindestens weiteren zwei Wochen gesetzt (§ 276 Abs. 1 ZPO). Zeigt der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig an, kann bei schlüssiger Klage ohne mündliche Verhandlung bereits im schriftlichen Vorverfahren auf entsprechenden (zweckmäßigerweise bereits in der Klageschrift zu stellenden) Prozessantrag des Klägers Versäumnisurteil (§ 331 Abs. 3 ZPO) ergehen. Ist die Klage nur wegen Nebenforderungen, z.B. Zinsen oder Mahnkosten, teilweise unschlüssig, kann was früher str. war, nach der Neuregelung durch das (1.) JuMoG nun aber durch §331 Abs. 2 S. 2 ZPO ausdrücklich zugelassen ist — nach entsprechendem gerichtlichem Hinweis an den Kläger ebenfalls im
schriftlichen Vorverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Klage insoweit teilweise abgewiesen werden (das Urteil ist dann, soweit es der Klage stattgibt, Versäumnisurteil, hinsichtliche des klageabweisenden Teils streitiges Urteil). Anderenfalls kann nach dem Eingang der Klageerwiderung dem Kläger wiederum eine Frist zur Stellungnahme gesetzt werden (§ 276 Abs.3 ZPO). Sobald der Haupttermin durch den Vortrag im schriftlichen Vorverfahren ausreichend vorbereitet ist (der Rechtsstreit „ausgeschrieben” ist), ist möglichst kurzfristig ein solcher Haupttermin zur Durchführung der mündlichen Verhandlung anzuberaumen (§§216 Abs. 2, 273 Abs. 3 ZPO).




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